Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 20.02.1990 – 1 StR 729/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

. den Beamten Leonhard DEE aus I, geboren am > Re

1956 in

1956,

. den Diplom-Ingenieur Josef K aus m, dort geboren am 1954,

. den Beamten Karl H MP aus gi, dort geboren an un

wegen Untreue u.a.

wIII

- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 20. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt @W® in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte «DB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

26

Sitzung

26

- 3 -

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 1. August 1989 wird

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat

die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten DB und rn wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit, den Angeklagten ru» wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechung verurteilt, D@9 zu einem Jahr vier Monaten, FEB und KB je zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet vergebens, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen, habe gewichtige Erschwerungsgründe nicht beachtet und deshalb rechtsfehlerhaft einen besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) verneint.

Das Landgericht hat die Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliege, aufgrund einer Gesamtabwägung entschieden. Wenn es hierbei hinsichtlich DE und H@EB nicht ausdrücklich das (wie die Staatsanwaltschaft formuliert) "komplottartige Vorgehen über Monate hinweg" erwähnt, so begründet das keinen Rechtsfehler. Es steht schwerlich zu vermuten, das Landgericht habe bei der Strafzumessung übersehen, was es im Urteil eingehend schildert und wertet, nämlich das enge, über einige Monate sich hinziehende Zusammenwirken der Beteiligten zum Nachteil der Stadt. Gleiches gilt für die sonstigen mit der Revision erhobenen Einwände. Daß Bestechungsfälle geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sauberkeit der Amtsführung zu erschüttern, ist allgemein und war sicherlich auch dem Landgericht bekannt. Dafür, daß die Vertrauenseinbuße hier ganz besonders groß gewesen wäre, trägt die Beschwerde-

führerin nichts vor.

Schauenburg Kuhn Foth Granderath Brüning