Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.02.1990 – 1 StR 32/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

22

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 32/90 BESCHLUSS

I 2 c a GE)

in der Strafsache

gegen

Holger Günter S nmEEB aus vB, dort geboren am GEREEB :>;\,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

wIII

22

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. August 1989 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Bildung

einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie mit der allgemeinen Sachrüge den Schuldspruch und die in diesem Verfahren ausgesprochene (Einzel-)Strafe angreift. Jedoch muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Die Strafkammer hat offenbar übersehen, daß die Tat des Angeklagten spätestens Ende November 1987 beendet war (UA S. 32, 33), daß die Berufungsverhandlung über das Urteil des Amtsgerichts

Mannheim vom 3. September 1987 vor dem Landgericht Mannheim ersichtlich nach dem November 1987 Stattgefunden hat (UA

S. 11) und daß die vom Berufungsgericht verhängte Freiheits-Strafe von zehn Monaten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht verbüßt war (VA S. 11, 12, 58). Die Strafkammer hätte deshalb aus dieser Strafe und der jetzt verhängten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe bilden müssen (s 55 StGB). Die Sache muß deshalb zur Nachholung dieser Entscheidung zurückverwiesen werden.

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath Brüning