Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.02.1990 – 1 StR 453/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

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BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 4

Maul

. September 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

16. Februar 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kommt nicht darauf an, ob nach allgemeiner Erfahrung der Tod aller von dem Brandanschlag betroffenen Menschen zu erwarten war. Der Angriff richtete sich gegen das Leben jedes Einzelnen der 35 im Hause Schlafenden und brachte jeden von ihnen

- wie die Angeklagten wußten und billigten - konkret in Todesgefahr. Die Annahme von Mordversuch in 35 tateinheitlichen Fällen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Kuhn Ulsamer Granderath Brüning