Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.02.1990 – 3 StR 496/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 4 Bass BESCHLUSS
/ £
Er
FaBaN in der Strafsache
gegen
den Rentner Georg Günter Willi J EEE zus Rei, geboren am @. EB 1926 in DE,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
wıII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 14. Februar 1990 einstimmig
beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Zurücknahme der Revision durch Rechtsanwalt | war unwirksam, weil er hierzu vom Angeklagten nicht ausdrücklich ermächtigt worden war (§ 302 Abs. 2 StPO). Die Frage, ob unter den gegebenen Umständen in der späteren Erteilung einer Untervollmacht von Rechtsanwalt EEE auf
Rechtsanwalt EB i.V.m. der danach erfolgten Bevollmächtigung von Rechtsanwalt ge eine ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme gesehen werden kann, kann auf sich beruhen. Denn die Rücknahmeerklärung wurde nach dieser Bevollmächtigung nicht wiederholt. Daß Rechtsanwalt GEB zur Rücknahme der Revision vom Angeklagten nicht etwa mündlich ermächtigt worden war, folgt aus seinem von Vorsitzenden Richter am Landgericht FOEEB veranlaßten Schreiben an den Angeklagten vom 20. Juli 1989.
Auf seinen Antrag ist der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Aus den verschiedenen Äußerungen des Angeklagten, insbesondere bei den Verhandlungen vor dem Rechtspfleger am 14. und 26. Juli 1989 ergibt sich, daß alles Erforderliche zur ordnungsgemäßen Durchführung des von ihm gewünschten Rechtsmittels getan werden sollte. Dem rechtsunkundigen Angeklagten darf nicht angelastet werden, wenn dabei die Überlegungen zur Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme durch Rechtsanwalt EB im Vordergrund standen und er nicht schon hier auf den sachlich gebotenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Revisionsbegründung hingewiesen wurde. Das gilt um so mehr, als er mit seinem am 26. Juli 1989 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 25. Juli 1989 aus der Justizvollzugsanstalt ausdrücklich "zur Fristwahrung eine Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragte und bat, die nicht gewollte Rücknahme der Revision "nicht zu meinem Nachteil anzurechnen". Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte bis zu dem formgerechten Wiedereinsetzungsamtrag durch Rechtsanwalt Dr. GEB mit der nachgeholten Revisionsbegründung schuldhaft die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten hat.
Das Rechtsmittel selbst ist allerdings unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (s 349 Abs. 2 stpo). Nach S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den Gründen des Strafurteils bei der Strafzumessung ledig-
lich die bestimmenden Umstände, nicht aber sämtliche
Erwägungen anzuführen (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Strafzu-
messung 2).
Gribbohm zschockelt Kutzer Harms Rissing-van Saan