Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 07.02.1990 – 3 StR 110/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 _StR 110/89

DAL due

BESCHLUSS§

>

in der Strafsache

gegen

6

Manfred Hermann M mmmmep aus DEE, dort geboren am

GR. GER 1942,

wegen Bandendiebstahls u.a.

wIII

6

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1990 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 20. Dezember 1989, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Gründe§

Die auch mit Verfahrensrügen von seinen Verteidigern begründete Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Juni 1988 ist durch Beschluß des Senats vom 2. August 1989 im wesentlichen als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten durch Beschluß vom 27. November 1989 nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ersichtlich zur Anbringung von zwei Verfahrensrügen, die er bereits mit seinem Schrei - ben vom 25. April 1989 dem Senat gegenüber mit der Begründung vorgetragen hatte, der Rechtspfleger habe sich geweigert, sie gemäß S 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle zu nehmen, ohne allerdings am 25. April 1989 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

stellen.

Der nunmehr gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, abgesehen davon, daß er nicht in der Wochenfrist des § 45 StPO gestellt worden ist.

Denn durch den Senatsbeschluß vom 2. August 1989 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102, 103).

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