Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.02.1990 – 4 StR 16/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 16/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Roland T u zu: SE, Seboren am GEHE 1963 ir O@B-HE, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 6. Februar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

der großen Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 22. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht auch die Strafe für die Raubtat vom 9.9.1988 in die Gesamtstrafe einbezogen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner