Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 31.01.1990 – 3 StR 469/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.—
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 469/89 BESCHLUSS Dussefdor I 34.41.80
in der Strafsache
gegen
den Automobilhändler Kemal U EB aus reEEEEED- EEE, geboren am @&B. WEM 1951 in ICE (TORE),
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
wıII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
21. April 1989 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Daimler-Benz 190 D, amtliches Kennzeichen R--WB, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Gründe§
Die "Einziehung" (richtig: die Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. dazu Schäfer in LK, 10. Aufl. § 73 Rdn. 34) des Pkw Mercedes-Benz hat keinen Bestand. Insofern greift die Verfahrensrüge durch.
Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer durfte den Zeugen DB, der bekunden sollte, daß er dem Angeklagten Geld zum Erwerbe des Pkw ausgehändigt hatte, nicht als unerreichbar ansehen. Ein im Ausland befindlicher Zeuge, dessen Aufenthaltsort bekannt ist, kann grundsätzlich nicht schon deshalb als unerreichbar angesehen werden, weil seine Ladung im Rechtshilfeweg das Verfahren verzögert (BGH NJW 1985, 392; NStZ 1987, 16, Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 244 Rdnr. 63). Besonderheiten, die angesichts der Person des Zeugen oder des Beweisthemas die Annahme nahelegen könnten, daß mit einer Verfahrensverzögerung zu rechnen gewesen sei, die über die Dauer der mit der Ladung eines Zeugen im Ausland üblicherweise verbundenen Verfahrensverzögerung hinausgeht, sind nicht erkennbar.
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen
könnten."
zo
Dem stimmt der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall zu, in dem zwischen der Stellung des Beweisamtrags und dem
Urteil zwei Monate vergingen.
Gribbohm Krauth Harms
Rissing-van Saan Schäfer