Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 31.01.1990 – 3 StR 434/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 434/89 a BER BESCHLUSS u ver il Zr in der Strafsache gegen

den Hafenarbeiter Peter K EEE aus IMEER, geboren am #5. GEB 1954 in BER Schein,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Lübeck vom 22. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerinnen gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts ist das Beschwerdegericht zuständig (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496).

Gribbohm Krauth Harms Rissing-van Saan Schäfer