Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 30.01.1990 – 1 StR 690/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Jörg K ME zus regp, geboren
am GEB 15955 in se.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 1989
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der schweren räuberischen Erpressung, sondern der Nötigung (S 240 StGB) schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels
zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die von der Revision erhobenen Beanstandungen zeigen in-
sofern einen Rechtsfehler auf, als der Angeklagte zu Unrecht wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts verlangte der Angeklagte vom Geschädigten das Geld "für die ihm angetane Beleidigung"; er forderte "hierfür Genugtuung in der Form von Schadensersatz" und tat dies nach Auffassung des Landgerichts "konform mit der Rechtsordnung" (UA S. 6, 26). Der Angeklagte war also der Ansicht, ihm stehe als Ausgleich für die erlittene Beleidigung der geforderte Betrag als Schadensersatz zu; er wollte sich nicht "zu Unrecht" bereichern. Deshalb scheidet eine Bestrafung wegen Erpressung aus (BGHSt 4, 105; BGH NJW 1986, 1623 m.w.Nachw.). Darauf, ob ihm objektiv eine Entschädigung zustand, kommt es nicht an. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt vielmehr den Tatbestand der Nötigung (S 240 StGB); auch einen ihm zustehenden Anspruch hätte er nicht unter Bedrohung mit einem Messer durchsetzen dürfen.
Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 StPpo Steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Da von der angeklagten fortgesetzten Tat nur ein Einzelakt zur Verurteilung führte, war nach der Rechtsprechung entgegen der Meinung des Landgerichts im übrigen freizusprechen. Der in der Urteilsformel enthaltene, bisher sich nur auf eine andere Tat beziehende Freispruch gilt also auch für die nicht nachgewiesenen Einzelakte der angeklagten fortgesetzten Tat. Im Rahmen der Kostenentscheidung gilt das gleiche.
Im übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning