Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.01.1990 – 3 StR 477/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 477/89 BESCHLUSS EN og Wut Muse IASC in der Strafsache gegen
den Maler und Lackierer Klaus K Em aus DEE ‚ geboren am 8. EB 1954 in Di,
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. September 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung in zwei Fällen, des Diebstahls und der versuchten Nötigung schuldig ist.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle B5 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Es hat dabei übersehen, daß die Bedrohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGH bei Holtz MDR 1979, 281; Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 3 StR 359/80; Dreher/ Tröndle, StGB 44. Aufl. S 240 Rdn. 37). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.
Im übrigen war die Revision zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat schließt aus, daß sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung
auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
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