Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 24.01.1990 – 3 StR 329/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF _- IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3_StR 329/89
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in der Strafsache
gegen
den Elektromeister Manfred Gerhard Herbert Werner
B EEE aus VcHiEEEE/ SEHEN, geboren am &&. uEEEn> 1940 in HB,
wegen Steuerhinterziehung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 24. Januar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, zschockelt, Harms, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte N»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. Januar 1989 werden
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO eine Geldbuße in Höhe von 18.000 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben
keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte von 1981 bis 1984 in seinen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, die er als Geschäftsführer der Firma Manfred BB GmbH & Co. KG abgab, durch die Anmeldung zu niedriger Umsätze objektiv insgesamt 570.901,72 DM Umsatzsteuern verkürzt (UA S. 9, 13, 14). Mit der Buchhaltung und der Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen hatte der Angeklagte 1978 den "Wirtschafts- und Betriebsberater" Grund betraut, zu dem der Angeklagte auch im Hinblick auf dessen fachliche Fähigkeiten "volles Vertrauen" hatte (UA S. 7); dieser war mit den ihm übertragenen Aufgaben jedoch überfordert, ohne daß der Angeklagte dies erkennen konnte (UA S. 5, 7). Das Landgericht hat entgegen der Anklage eine fortgesetzte vorsätzliche Steuerhinterziehung durch die Abgabe inhaltlich falscher Umsatzsteuervoranmeldungen für diesen Zeitraum verneint, weil der Angeklagte von der inhaltlichen Richtigkeit der durch seinen Berater vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldungen ausgegangen sei. Erst nach einer Umsatzsteuersonderprüfung in der Zeit vom 1. bis 15. November 1983, bei der er auf entsprechende Fehler seines Beraters im Prüfungszeitraum 1979 bis 1981 aufmerksam gemacht worden sei, spätestens aber mit Zugang des Umsatzsteuerbescheides 1981 im März 1984 (UA S. 10, 17) habe er erkennen können, daß die von seinem Berater gefertigten Umsatzsteuervoranmeldungen in der Folgezeit erneut zu geringe Umsätze auswiesen. Bei der ihm zumutbaren und erforderlichen Kontrolle habe er voraussehen können, daß wiederum eine Steuerverkürzung eintreten werde, so daß er für die Zeit von März 1984 bis Februar 1985 einer
leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO in Verbindung mit S 370 Abs. 1 und § 34 AO schuldig sei (UA S. 16 bis 18). In den vorangegangenen Jahren habe er dagegen keinen Anlaß gehabt, an der inhaltlichen Richtigkeit der vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldungen zu zweifeln. Eine Überprüfung sei ihm in Ermangelung entsprechender, bei ihm verbliebener Unterlagen, auch nicht möglich gewesen; vielmehr habe er auf die Zuverlässigkeit seines Beraters vertrauen dürfen, so daß sowohl eine vorsätzliche wie auch eine leichtfertige Steuer-
verkürzung für diesen Zeitraum ausscheide (UA S. 18 ££.).
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, insbesondere daß das Landgericht sich nicht mit der regelmäßig verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärungen auseinandergesetzt habe. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Sachrüge vertreten wird, hat keinen Er-
folg.
Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.
Die darüber hinaus erhobene Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Frage der leichtfertigen Steuerhinterziehung in den Jahren 1981 bis 1983 befaßt und diese rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 21, 22). Die Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage des bedingten Vorsatzes im Hinblick auf die dem Angeklagten angeblich vor März 1984 bekannte Unzuverlässigkeit seines
steuerlichen Beraters auseinandergesetzt, geht fehl. Wie sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt, war dem Angeklagten die Unfähigkeit und Überforderung des von ihm betrauten "Wirtschafts- und Betriebsberaters" Grund in den Jahren 1981 bis März 1984 gerade nicht bekannt, sondern er vertraute selbst nach der Umsatzsteuersonderprüfung durch den Zeugen Kg im Dezember 1983 auf die Kompetenz seines Beraters und dessen steuerliche und buchhalterische Kenntnisse (UA S. 7, 10, 20) und ließ sich r von diesem überzeugen, daß die Meinungsverschiedenheiten mit dem Betriebsprüfer auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen beruhten (UA S. 10). Auf der Grundlage dieser Feststellungen | war für einen bedingten Vorsatz des Angeklagten im Hinblick auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmel-
dungen und -jahreserklärungen kein Raum mehr.
Daß das Landgericht sich darüber hinaus nicht ausdrücklich mit der Frage der Steuerverkürzung auf Zeit gemäß S 370 Abs. 1 und 4 AO auseinandergesetzt hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsmangel dar. Den Feststellungen des Urteils zufolge (UA S. 6) kamen "die Umsatzsteuervoranmeldungen wie V auch andere Unterlagen ... von Grund häufig verspätet und “ mußten von der Zeugin PER wie auch dem Angeklagten häufig persönlich oder telefonisch angemahnt werden. Kamen sie, wurden sie von dem Angeklagten sofort unterschrieben und von der Zeugin Pe an das Finanzamt weitergeleitet." Dieses Verhalten des Angeklagten ergibt hinreichend sicher, daß er mit der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht einverstanden war und insoweit auch keinen bedingten Hinterziehungsvorsatz hatte. Da die regelmäßige Fristüberschreitung von seiten des Finanzamts über
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Jahre hingenommen wurde, ohne daß die mögliche Steuerverkürzung auf Zeit für den Angeklagten Folgen hatte, und er auch anläßlich der Betriebsprüfung auf die möglichen steuerstrafrechtlichen Konsequenzen nicht hingewiesen wurde, drängte es sich auch nicht auf, daß sich das Landgericht ausdrücklich mit dem Vorwurf der Leichtfertigkeit in diesem Zusammenhang auseinandersetzte. Denn auch insoweit ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ausreichend dargetan, daß den Angeklagten jedenfalls kein steuerstrafrechtlich relevanter Vorwurf trifft.
Vorsitzender Richter am Gribbohm Zzschockelt Bundesgerichtshof Dr. Ruß ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben Gribbohm
Harms Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben Gribbohm