Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 23.01.1990 – 2 StR 603/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 603/89 BESCHLUSS
712.90
in der Strafsache
gegen
Ibrahim FEED aus EEE, geboren am w. WEB 1934 in DEE (TER), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
wIIIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom
29. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Sründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.
1. Die Urteilsgründe belegen ein Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit
handelt. Eigennützig ist ein solches Vorgehen nur, wenn das
Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-
ben 15 m.w.N.). Den strafrechtlichen Vorwurf beschreibt das Urteil wie folgt: "Der Angeklagte, hinsichtlich dessen zwar nicht festgestellt werden konnte, daß er jemals Heroin in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat, wirkte innerhalb dieser Organisation jedoch maßgeblich an der Verteilung von Heroin mit. Dies geschah in der Weise, daß er selbst nach außen hin nicht in Erscheinung trat, jedoch andere an der Verteilung des Heroins Mitwirkende wie CE und seinen Sohn MB von ihm Anweisungen erhielten, wie bei der Verteilung des Heroins zu verfahren war. In einer im einzelnen nicht geklärten Art und Weise veranlaßte der Angeklagte seinen Sohn MB FEB, arbeitsteilig mit dem zeugen CB die in StB bei dem Zeugen KB End abgeholten 3,286 kg Heroin nach KOM zu transportieren. Über CE wußte der Angeklagte auch, daß das Heroin in KOM verkauft werden sollte" (UA S. 18).
Diese Feststellungen sind zu allgemein, sie lassen die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten vermissen. Es ist weder festgestellt, welche Tätigkeiten er im einzelnen entfaltete, noch wie er sie ausübte und in welcher Weise er etwa auf den Kauf und Verkauf des Rauschgifts Einfluß nahm. Unabhängig davon belegen die Urteilsgründe eigennütziges Handeln nicht. Sicherlich dient eine solche Menge Heroin nicht dem Eigenbedarf, trotzdem bedarf es tatsächlicher Feststellungen dahingehend, inwieweit der Angeklagte aus dem Geschäft einen Gewinn ziehen will.
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2. Im übrigen ist auch die Beweiswürdigung lückenhaft. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten vor allem darauf, daß der Sohn des Angeklagten diesen in einem Gespräch mit der Zeugin KÜREE belastet habe. Die Äußerung des Sohnes gegenüber der Zeugin KölB sei auch deshalb den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend, weil er "zumindest zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Veranlassung hatte, seinen Vater irgendwie zu Unrecht zu belasten" (UA S. 29). Bei dieser Argumentation übersieht die Strafkammer, daß der Sohn die Unwahrheit gesagt haben kann, weil er sich gegenüber der Zeugin, die er gegen ihren Willen in ein Rauschgiftgeschäft hineingezogen hatte, rechtfertigen mußte. Dabei bot sich dann an, sein Tun auf "Gehorsamspflichten" gegenüber seinem Vater zurückzuführen, was angesichts des Kulturkreises, aus dem der Angeklagte und sein Sohn stammten, eine durchaus verständliche Begründung darstellen konnte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wenn sie diese Möglichkeit bedacht hätte, der Äußerung des Sohnes des Angeklagten nicht gefolgt wäre.
3. Außerdem hat die Strafkammer bei der Würdigung der Aussage der Zeugin KölR nicht beachtet, daß die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen regelmäßig nur dann Grundlage einer Verurteilung sein kann, wenn sie durch weitere Beweisanzeichen gestützt wird (vgl. dazu BGHSt 33, 178, 182; 34, 15, 17 £.; 36, 159, 166 £.; BGHR StPO S 261 Zeuge 2). Andere Beweisanzeichen von einigem Gewicht, die auf eine Verstrickung des Angeklagten in Rauschgiftgeschäften hindeuten, sind den Urteilsfeststellungen aber nicht zu entnehmen.
4. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch darauf, der Sohn des Angeklagten könne den Transport des Heroins aus Angst oder Respekt vor seinem Vater auf dessen Weisung vorgenommen haben. Die Urteilsgründe belegen aber nicht, wann und wie eine solche Weisung erfolgt sein kann. Der Angeklagte hielt sich nämlich vom 31. August bis 8. September 1988 im Ausland auf (UA S. 19, 24). Die Erwägung, er könne die Anweisung bereits vor seiner Abreise gegeben haben (UA S. 31), steht im Widerspruch zu der Feststellung, daß die Übergabe in Kos erst nach dem 4. September 1988 zwischen CB und Gramm abgesprochen worden ist (UA S. 17). Die Erwägung, er könne vom Ausland aus angerufen haben (UA S. 31), hätte nur dann eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich, wenn der Angeklagte tatsächlich der im Hintergrund agierende Drahtzieher der Organisation (UA S. 18, 48) wäre. Dies ist jedoch nicht mit Tatsachen belegt.
Wegen dieser Rechtsfehler kann das Urteil keinen Be-
stand haben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.
Maier Theune Niemöller Gollwitzer Detter