Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 23.01.1990 – 1 StR 699/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+6
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 699/898 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
viorel HB zus NE sehoren am EEE 13:5 in I (Rumänien),
wegen Diebstahls u.a.
wIII
t - 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 23. Januar 1990 einstimmig be-
schlossen:
1.
. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juni 1989 im Falle II 1 der Gründe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Beweiswürdigung des Landgerichts im Falle II 1
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht
stützt seine Feststellung, der Angeklagte sei in der Nacht
vom 4. auf den 5. April 1984 zusammen mit unbekannten Mittätern in den C@-Markt in File Pe eingebrochen, ausschließlich auf die Bekundung des Zeugen SW, der in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihm
auf seinen Vorschlag, in den erwähnten Cg@-Markt einzu-
brechen, erwidert, dort sei er erst vor wenigen Wochen einge-
brochen (UA S. 12). Die Revision beanstandet insoweit zu
Recht, daß sich das Landgericht bei dieser Feststellung mit den Aussagen des genannten Zeugen bei der Polizei, die zulässig durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. BGHSt 21, 285, 286), nur unvollständig auseinandergesetzt und so § 261 StPO verletzt hat (vgl. BGHR StPO S 261 Inbegriff der Verhandlung 7). Zwar legt das Landgericht dar, der Zeuge SW habe seine Angabe bei der Polizei, an dem Einbruch in Röthenbach habe neben dem Angeklagten EiiBBE> zuD> mitgewirkt, in der Hauptverhandlung zurückgenommen; es hält ihn ungeachtet dessen weiterhin für glaubwürdig. Unerörtert bleibt dagegen, daß der Zeuge SEE bei der Polizei noch Zimmer, nicht den Angeklagten als seinen Informanten über den Einbruch in Re bezeichnet hat. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, sich mit jeder abweichenden Darstellung, die ein Zeuge im Vorverfahren gegeben hat, im Urteil auseinanderzusetzen. Daraus, daß S@WEElw, der nur Zeuge vom Hörensagen war, ohne erkennbaren Grund in der Hauptverhandlung einen anderen Informanten angab, ergeben sich jedoch erhebliche Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit; damit hätte sich das Landgericht jedenfalls hier auseinandersetzen müssen, weil weitere Beweismittel nicht vorhanden waren. Hinzu kommt, daß Se auch hinsichtlich eines weiteren, dem Angeklagten angelasteten, aber hier nicht abgeurteilten Einbruchs in Se - rei» bei der Polizei erklärt hatte, der Angeklagte habe ihm diesen eingestanden, während er nun nur davon gehört haben will (UA Ss. 13).
Ab
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2. Die Verurteilung im Falle II 2 wird von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt, weil die Angaben des Zeugen su insoweit durch weitere Beweismittel, insbesondere
die Aussagen der Zeugen We und rei» gestützt
werden (UA S. 18,19).
Auch sonst weist das Urteil weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II 1 führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Es wird darauf hingewiesen, daß bei Bildung der Gesamtstrafe nach SS 54, 55 StGB nicht die frühere Verurteilung, sondern die Einzelstrafen aus dem
früheren Urteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamt-
strafe einzubeziehen sind.
VRiBGH Dr. Schauenburg befindet sich in Urlaub und kann daher seine Unterschrift nicht beifügen.
Kuhn Kuhn Ulsamer
Maul v. Gerlach