Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 23.01.1990 – 1 StR 658/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 658/89 BESCHLUSS

72.4.9?

in der Strafsache

gegen

Thomas S Em aus vB, seboren am GE 1965 in ei:

wegen Mordes

wIII

EL - 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Mai 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet, hat jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

- 3 -

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Der Angeklagte SP war nach den Feststellungen (UA

S. 43, 196/197) infolge eines affektiven Zustandes, hervorgerufen durch das Eingreifen des Opfers, bei der Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Das Landgericht sah keine Veranlassung, die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafbemessung 'in gravierender Weise’ zu Buche schlagen zu lassen. Nach den Urteilsausführungen lag die dem Angeklagten SEP zugebilligte Beschränkung der Steuerungsfähigkeit ’immerhin innerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 StGB zwischen den Grenzen zur völligen Schuldfähigkeit und zur völligen Aufhebung der Schuldfähigkeit eher im unteren Bereich, die Einsichtsfähigkeit war überhaupt nicht beeinträchtigt’ (UA S. 206).

Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob im Rahmen der Anwendung des § 21 StGB verschiedene Grade der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit Bedeutung erlangen können, ist zweifelhaft (vgl. BGHR StGB, § 21 Strafrahmenverschiebung 2). Eine

- denkbare - differenzierte Bestimmung des Umfanges und eine Begrenzung der Auswirkungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit für die Bemessung der Tatschuld würden jedenfalls entsprechende, vom Revisionsgericht nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraussetzen (BGH, Beschluß vom 11. August 1989, 2 StR 386/89). Daran fehlt es hier. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden."

-4-

Dem schließt sich der Senat an.

VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kuhn Kuhn Ulsamer

Maul v. Gerlach