Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.01.1990 – 3 StR 307/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
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(65)
E20
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Wolfgang B MEN - vı EEE aus KEEB, geboren am WB. Ems 1945 in Lu ,
2. den Industriekaufmann Werner D Em aus K@MM, geboren am @. ED 1922 in SEEEEB, Kreis Fi GE -
Ma ED ,
wegen Steuerhinterziehung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1989 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung materiellen Rechts.
Die gegen den Schuldspruch gerichteten Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch hat dagegen bei beiden Angeklagten keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten Be - WEEMB seine "hohe Intelligenz, von welcher sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen konnte, die sich aber auch aus dem beruflichen Werdegang des Angeklagten ... ergibt", sowie "gründliche Kenntnisse ... in Fragen der Buchhaltung und des Steuerrechts" strafschärfend zur Last gelegt (UA S. 47).
Bei dem Angeklagten DMMk hat die Strafkammer zu seinen Lasten "eine gründliche Kenntnis des Steuerrechts in Rechnung gestellt ..." (UA S. 49).
Gegen diese Zumessungserwägungen bestehen Bedenken. Intelligenz und die Kenntnisse steuerrechtlicher und buchhalterischer Zusammenhänge dürfen als persönliche Umstände nur dann für das Maß der Schuld strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich eine innere Beziehung zur Straftat erkennen 1äßt (vgl. BGHR StGB S 46 I Schuldausgleich 11). Daran fehlt es hier. Die von den Angeklagten begangene Steuerhinterziehung auf Zeit war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils weder von besonderer Raffinesse geprägt noch bedurfte die praktizierte Liquiditätsschöpfung durch Anmeldung nicht gerechtfertigter Vorsteuerbeträge besonderer steuerrechtlicher oder buchhalterischer Kenntnisse.
Fr
do
Die von der Strafkammer verhängten - an sich maßvollen - Strafen müssen folglich entsprechend dem Antrag des General-
bundesanwalts neu zugemessen werden.
Ruß Kutzer Harms
Rissing-van Saan Schäfer