Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 17.01.1990 – 2 StR 548/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
21n?0
ta
H
in der Strafsache
gegen
Nikolai PD „aus KEWR, dort geboren am wm. um 1961,
wegen Vergewaltigung u.a.
will
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 17. Januar 1990 in der Sitzung vom
24. Januar 1990, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung
vom 17. Januar 1990,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
GEEEEEB bei der Verkündung vom 24. Januar 1990 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus im»
in der Verhandlung vom 17. Januar 1990 als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
EP
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
6. Juni 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen
der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe: I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte betrieb bis Ende 1988 eine Agentur, in der er seinen Kunden gegen Zahlung einer Gebühr Damen zur Begleitung vermittelte. Ende Januar 1989 meldete sich ein Kunde bei ihm, der ein Modell für Aktaufnahmen suchte. Der
Angeklagte wandte sich daraufhin an die Zeugin M., die schon
vorher als Fotomodell für Aktaufnahmen gearbeitet hatte und auch in diesem Fall dazu bereit war. Verabredungsgemäß holte er sie am 30. Januar 1989 abends ab, um sie mit seinem PKW zu dem Kunden zu fahren. Er wählte jedoch einen Umweg und suchte einen Waldparkplatz auf. Dort hielt er der Zeugin
ein Fahrtenmesser vor und gebot ihr, alles zu tun, was er von ihr verlange. Auf diese Weise zwang er sie dazu, geschlechtlich mit ihm zu verkehren, danach Mundverkehr mit ihm auszuüben und sich schließlich in unbekleidetem Zustand von ihm fotografieren zu lassen.
II.
Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet die Strafzumessungserwägungen, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung, und macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht davon abgesehen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist zu bestimmen (SS 69, 69a StGB).
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält in jeder Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen sind unbegründet. Im einzelnen gilt:
AL
l. Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die dafür erforderliche Gesanmtwürdigung vorgenommen. Sie hat auf das "gesamte Tatbild" abgestellt und insbesondere auch "alle Umstände ... in der Tat" gewürdigt. Es versteht sich von selbst, daß dazu auch die Erzwingung des Mundverkehrs (sowie der Duldung von Aktaufnahmen) gehört. Daß dieser Umstand bei der Erörterung der Voraussetzungen des minder schweren Falles nicht noch besonders hervorgehoben worden ist, begründet nicht die Besorgnis, daß er in diesem Zusammenhang außer Betracht geblieben sein könnte.
Auch die von der Strafkammer bei der Strafzumessung angestellten Einzelerwägungen geben keinen Anlaß zur Beanstandung. Daß der Angeklagte sich mit dem Gebrauch des Messers als Drohmittel einer lebensgefährlichen Stichwaffe bedient hat, ist nicht verkannt worden; gleichwohl durfte die Strafkammer mildernd berücksichtigen, daß die Bedrohung - da der Angeklagte das Messer bloß vorgehalten, der Zeugin aber nicht auf die Brust gesetzt hat - "nur wenig intensiv und nachhaltig" war.
Soweit es in den Urteilsgründen heißt, die Zeugin sei bei der Tat "nicht körperlich verletzt worden", kann dieser Umstand, in dem sich lediglich das Fehlen eines Straferschwerungsgrundes zeigt, freilich nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Als selbständigen Milderungsgrund hat
ihn die Strafkammer aber auch nicht gewertet. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang. Die Strafkammer hat darauf abgestellt, daß die Folgen der Tat bei der Zeugin insgesamt nicht schwerwiegend waren. Das ist eine statthafte Strafzumessungserwägung, die von den Feststellungen auch getragen wird. Wenn in diesem Zusammenhang in einer lediglich beschreibenden Weise das Ausbleiben körperlicher Verletzungen erwähnt wird, so begründet dies - auch wenn es der Erwähnung nicht bedurft hätte - noch keinen Rechtsfehler.
Unbegründet sind auch die Einwände der Revision, die sich dagegen richten, daß die Strafkammer mildernd berücksichtigt hat, die Gesamtsituation des Tatgeschehens sei "in besonderem Maße von den sexuellen Lebensumständen" des Angeklagten und der Zeugin "geprägt" gewesen. Die erläuternden Ausführungen des Tatgerichts machen deutlich, worauf es der Strafkammer ankam: daß nämlich die Zeugin, die bereit war, auch zu ihr völlig fremden Männern zu gehen, um sich von ihnen in Reizwäsche wie auch völlig unbekleidet fotografieren zu lassen, mit solchem Verhalten selbst dazu beitrug, sexuelle Begehrlichkeiten zu wecken, und daß dementsprechend die Hemmschwelle des Angeklagten im sexuellen Bereich herabgesetzt war. Auch dies ist ein zulässiger Strafmilderungsgrund. Daß die Kammer den Zweck der Fahrt - Begleitung der Zeugin zu einem Kunden, der Aktaufnahmen von ihr machen wollte - "völlig außer Betracht" gelassen hätte, trifft nicht zu. Ebensowenig ergibt sich aus den Feststellungen, daß es - wie die Revision meint - Aufgabe des Angeklagten
AL
gewesen wäre, die Zeugin nicht nur zu dem Kunden zu bringen, sondern sie auch als "Schutzperson" vor Belästigungen und Zudringlichkeiten des Kunden zu bewahren. Da dies nicht festgestellt ist, kann von dem "Bruch eines Vertrauensverhältnisses" insoweit keine Rede sein.
Nicht zu folgen ist schließlich der Revision darin, daß sich in der vom Tatgericht gebrauchten Bezeichnung "geplante Gelegenheitstat" ein Verstoß gegen Denkgesetze zeige. Die wenig glückliche Wortwahl offenbart keinen unauflösbaren Widerspruch. Was die Strafkammer gemeint hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen: Danach bot sich dem Angeklagten mit der verabredeten Fahrt zum Kunden die Gelegenheit zur Tat, die er sich daraufhin vornahm, also plante.
2. Die Rüge, das Tatgericht hätte dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung bestimmen müssen (SS 69, 69a StGB), ist unbegründet. Die Strafkammer hat diese Maßnahme erwogen, aber abgelehnt, da es sich um eine Gelegenheitstat gehandelt habe, aus der sich nicht ergebe, daß der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Das hält sich noch im Rahmen des dem Tatgericht inso-
weit zustehenden Beurteilungsspielrauns.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter