Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.01.1990 – 5 StR 556/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHıSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer und Musiker Götz-Peter 5 (EEE aus Baum, dort geboren am WETTE

zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

-2- Ss

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung

in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum

Teil Erfolg.

Während die Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Angriffe gegen den Schuldspruch fehlgehen, hält der Straf-

ausspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Urteilsgründe enthalten folgenden Widerspruch: Der

cz

- 3. ;

Tatrichter berücksichtigt strafschärfend, daß es für Caroline SEE "keine Freundschaft" gegeben habe (UA

5. 50). Die Feststellungen ergeben jedoch, daß Caroline

in einem türkischen Mädchen, das im selben Hause wohnte, eine "Freurdin" hatte (UA S. 14). Bei der Höhe der verhängten Strafe kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß sich dieser Widerspruch zum Nachteil des Angeklagten

ausgewirkt hat.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Häger