Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.01.1990 – 4 StR 689/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Oliver S au aus KEEEEEEEEE, TJeoren ar EEE 1962 in AU.
wegen Raubes u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 1990 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß $S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 28. August 1989 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen S 344 StPO nicht begründet worden ist.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Januar 1990 zutreffend dargelegt hat - zulässig, der Antrag ist aber nicht begründet. Da innerhalb der Frist des S 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht keine Revisionsbegründung eingegangen ist, hat dieses die Revision zu Recht als unzulässig verwor-
fen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat sein
Vorbringen weder glaubhaft gemacht, noch hat er die versäumte Handlung nachgeholt, so daß auch ein Wiedereinsetzungsamtrag nach S§ 45 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen wäre.
Salger Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf