Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.01.1990 – 4 StR 666/89

4. Strafsenat

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u Abschrift 7

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 666/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter T m. ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in ka (Chana),, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 12. Januar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 14. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt sich jedenfalls aus § 56 Abs. 2 StGB.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Salger Knoblich Laufhütte

Meyer-Goßner Steindorf