Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 12.01.1990 – 3 StR 276/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 276/88 BESCHLUSS
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in der Strafsache.
gegen
den Rechtsanwalt Dr. Ernst 5 EEE aus DeEEER, geboren am &B. GEEEEEEmB 1940 in Drei,
wegen versuchter Vermögensteuerhinterziehung u.a.
WII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffern 1), 2 a) und 4) auf dessen Antrag, am 12. Januar 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung durch Kapitalertragsteuererstattung (UA S. 134 - 197) nach SS 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO beendet. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Mai 1987 wird, soweit der Angeklagte gemäß Ziffer IV der Urteilsformel verurteilt worden ist,
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte der versuchten Vermögensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels unter
Berücksichtigung von Ziffer 1), an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten in Ziffer IV der Urteilsformel wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit vesuchter Vermögensteuerhinterziehung und mit Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Fassung dieses Schuldspruchs durch das Landgericht bringt die Verurteilung wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Vermögensteuerhinterziehung (vgl. UA S. 476) nicht zum Ausdruck. Sie ist bezüglich der tateinheitlichen Beihilfe durch das. Revisionsgericht zu berichtigen, weil ausweislich der Liste der angewendeten Vorschriften und der rechtlichen Würdigung, die von den tatsächlichen Feststellungen getragen wird, der Angeklagte - tateinheitlich mit Steuerhinterziehung - nicht wegen Anstiftung, sondern wegen Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt werden sollte.
Der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung ist antragsgemäß auszuscheiden. Dabei hat der Senat erwogen, daß es für die steuerliche Zurechnung der bis dahin für den
Steuerpflichtigen vom Advalor-Trust treuhänderisch gehaltenen GHH-Aktien zum Betriebsvermögen der deutschen Unternehmensgruppe nur auf den Zeitpunkt der Einlage als gewillkürtes Betriebsvermögen (vgl. UA S. 158, 357, 363 f.), nicht auf den banktechnischen Vollzug ankommt. Im Hinblick auf den auf $S 154 und § 154 a StPpo gestützten Antrag des Generalbundesanwalts kann der Senat offen lassen, ob die Annahme von Tateinheit zwischen der Einkommensteuerhinterziehung und der versuchten Vermögensteuerhinterziehung rechtlich vertretbar ist oder ob Tateinheit wegen bloßer Teilidentität bei Vorbereitungshandlungen aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 33, 163, 165).
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Vermögensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides Statt sowie bezüglich der einbezogenen Berufungssache hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ist lediglich folgendes zu bemerken: Den in § 48 Abs. 2 Gvc nicht ausdrücklich geregelten Fall, daß für den nach Verhinderung eines Hauptschöffen an seine Stelle getretenen Ergänzungsschöffen ebenfalls noch vor Beginn der Sitzung der Verhinderungsfall bekannt wurde, hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise - jedenfalls rechtlich vertretbar (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 338 Rdn. 21 m.w.N.) - dahin entschieden, daß es den neuen aus der Hilfsschöffenliste zugewiesenen Ergänzungsschöffen nachrücken ließ.
Der Ausspruch der Freiheitsstrafe von elf Monaten ist aufzuheben, weil sich der Schuldumfang durch Ausscheiden des Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung vermindert hat und das Landgericht die Anwendung eines milderen Strafrahmens im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB prüfen muß. Den Schuldumfang für die erstrebte Vermögensteuerverkürzung hat das Landgericht zutreffend mit dem Hauptveranlagungszeitraum von drei Kalenderjahren bemessen (vgl. § 15 VStG, SS 21 f. BewG; vgl. UA S. 251).
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