Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 10.01.1990 – 2 StR 559/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
u in der Strafsache
gegen
Hildegard S EB aus KW, geboren am m. SEE 1944 in DEM,
wegen Betruges
wIIl
WW
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ihre Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"l. Die Strafkammer führt in den Urteilsgründen aus (UA Ss. 19 £.):
‘Im September 1987 suchte die Angeklagte den Zeugen Sch allein auf und sprach ihn darauf an, ob er ihr für ’lukrative Geschäfte’ bis November 1987
100.000,-- DM darlehensweise zur Verfügung stellen könne. Über den Inhalt der Geschäfte erklärte sie dem Zeugen nur wenig. Sie sprach davon, daß sie das Geld unter anderem in einen Bilderhandel investieren wolle. Dabei spiegelte sie dem Zeugen wahrheitswidrig vor, sie werde ihm die Darlehenssumme bis November 1987 aus dem Gewinn ihrer Geschäfte mit Zinsen zurückzahlen. In Wirklichkeit war der Angeklagten klar, daß sie das Geld überhaupt nicht zurückzahlen wollte und konnte.’
Damit setzt sich das Landgericht in Widerspruch mit einer im Rahmen der Ablehnung eines Beweisamtrages als erwiesen angesehenen Beweisbehauptung. In dem Antrag war folgende Beweisbehauptung aufgestellt worden (Revisionsbe-
gründung S. 10 £.):
"Die Behauptung des Zeugen SCch@P, er habe Frau S@EEER in Unkenntnis ihrer wirtschaftlichen Situation
DM 100.000,-- aufgrund der Zusage kurzfristiger Zurückzahlung ausgehändigt, ist unzutreffend. Vielmehr hat er ihr in Kenntnis ihrer wirtschaftlichen Situation in mehreren Raten Geldbeträge aufgrund der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen geliehen.’
2. Weiter hat das Landgericht in den Urteilsgründen (UA Ss. 23) festgestellt:
"Obwohl die Angeklagte genau wußte, daß die zunächst in Aussicht genommene Betriebsübernahme nicht stattfinden konnte, spiegelte sie SCh@MB vor, die Übernahme könne noch erfolgen. In Wahrheit wollte die Angeklagte, daß mit Hilfe der Bürgschaft eine von ihrem Neffen, der sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, der Kreissparkasse St. A - MB für sein Geschäftskonto gegebene Sicherheit, bestehend aus Wertpapieren, ersetzt und dessen Kreditlinie erhöht werden sollte’.
Dies läßt sich nicht mit im Rahmen der Ablehnung eines weiteren Beweisamtrages als erwiesen angesehenen Beweisbehauptungen in Einklang bringen. In diesem Beweisamtrag waren folgende Beweisbehauptungen aufgestellt worden (Revisionsbe-
gründung S. 4 f.):
‘Die von Herrn Sch@B abgegebene Bürgschaft in Höhe von DM 50.000,-- sollte dem Erwerb und Betrieb eines Gebrauchtwagenhandels für Automobile dienen. ... Die Übernahme scheiterte schließlich daran, daß der Grundstücksinhaber einen entsprechenden Vertrag nicht abschließen wollte. ... Das geplante Autogeschäft war also ernsthaft in Aussicht genommen. Als es scheiterte, ist der entsprechende, über die Bürgschaft kreditierte Betrag von Herrn Sch@®®B zunächst einvernehmlich Frau StB und Frau SCEEEEEB belassen worden.’
Die Revision ist zu Recht der Auffassung, es sei nach Inhalt und Verteidigungsrichtung unter Beweis gestellt worden, daß zum Zeitpunkt der Gespräche zwischen dem Zeugen Sch und der Mandantin über die Gewährung eines weiteren Darlehens dieses Geschäft aus der Sicht der Mandantin vorbereitet, die entsprechenden Verhandlungen geführt und die Einrichtung des Gebrauchtwagenhandels durchaus realisierbar er-
schienen sei (Revisionsbegründung S. 6).
3. Das Urteil beruht auf den nicht eingehaltenen, als erwiesen angesehenen Beweisbehauptungen. Die Erheblichkeit der in Frage stehenden Tatsachen für die Urteilsfindung steht
außer Zweifel. Daher kann das Urteil keinen Bestand haben."
Herdegen Maier Gollwitzer Detter Schäfer