Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 1 StR 700/89

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 700/89 BESCHLUSS

A.A.R0

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz E EP aus FED, geboren am 1

1933 in K

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 9. Januar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Freiburg vom 3. Juli 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird verworfen. Die Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath Brüning