Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 09.01.1990 – 1 StR 655/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 655/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Dekorateur und Raumgestalter Alois H iin , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE» 1944 in 7
wegen Menschenhandels u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Me ..: ven
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im gesamten Strafausspruch,
b) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Körperverletzung, wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe, wegen Nötigung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgesehen, "da ein Sachverständiger zur Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht gehört wurde". Mit ihrer Revision, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, wendet sich die Anklagebehörde dagegen, daß die Verhängung von Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Sie
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erblickt darin, daß das Landgericht das in § 246 a StPO vorgeschriebene Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeitsprognose nicht eingeholt hat, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO); ferner rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
l. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Verhängung von Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Die Urteilsgründe ergeben, daß die formellen Voraussetzungen nach S 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt sind. Sie legen auch die Annahme nahe, bei einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergebe sich, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist (S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB; vgl. dazu BGHR StGB S 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; Gefährlichkeit 1 und 2; Hang 3).
a) Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob diese Voraussetzungen für die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen. Das stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Denn die eigenen Feststellungen des Landgerichts boten Anlaß zu einer entsprechenden Prüfung: Der Angeklagte ist vielfach und erheblich vorbestraft, vor allem wegen Körperverletzungsdelikten, wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen. Insgesamt hat er bereits mehr als 19 Jahre in Strafhaft ver-
bracht. Seine Vorstrafen weisen ihn, soweit sich das nach
dem jeweils mitgeteilten Sachverhalt beurteilen läßt, als gefährlichen, durch gerichtliche Ahndungen kaum zu beeindruckenden Gewalttäter aus. Die jetzt abgeurteilten Taten bestätigen diese Einschätzung. Im Fall 1 der Urteilsgründe, in dem eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt wurde, ist der Angeklagte wiederum sehr brutal gegenüber seinem Opfer, einer jungen Frau, vorgegangen. Das Landgericht wertet strafschärfend, "daß er kurz nach der Haftentlassung wieder schwerste Straftaten beging, um sich ein bequemeres Leben auf Kosten anderer zu ermöglichen" (UA S. 29).
b) Zugleich hat die Strafkammer, wie die Revision zu Recht rügt, gegen die ihr obliegende Amtsaufklärungspflicht verstoßen. Unter den dargelegten Umständen wäre das Gericht gehalten gewesen, zur Gefährlichkeitsprognose gemäß S 246 a StPO einen Sachverständigen anzuhören. Zwar wurde, worauf die Strafkammer abhebt (UA S. 32), ein entsprechender Beweisamtrag durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt. Dieses Versäumnis der Anklagebehörde enthob hier den Tatrichter aber nicht der Pflicht, sich unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen mit den materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu befassen. Das gilt um so mehr, als der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag die Verhängung der Sicherungsverwahrung beantragt hatte und der Vorsitzende gemäß S$S 265 StPO darauf hinwies, daß die Anordnung dieser Maßregel in Betracht komme (Bd. I Bl. 138 d. A.).
2. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Das führt auch zur Aufhebung des gesamten Strafaus-Spruchs zugunsten des Angeklagten, obwohl die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesanmtstrafe an sich nicht zu beanstanden ist. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafen, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wären (vgl. BGH wistra 1988, 22 sowie BGHR $tGB S 66 Abs. ı Gefährlichkeit 1 und 2; Hang 3).
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning