Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 02.01.1990 – 1 StR 675/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 675/89 BESCHLUSS 74.90
in der Strafsache
gegen
den Orgelbauer Reinhard Johann Wille aus DO , geboren am EM 1946 in rm.
wegen homosexueller Handlungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. August 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die Revision beanstandet eine Verletzung des S 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB mit Recht. Die Vorschrift setzt zunächst die Prüfung voraus, ob das Verhalten desjenigen, gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat als gering erscheinen läßt. Sie kann nur aufgrund näherer Feststellungen über die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Opfer sowie der Art und Weise der Kontaktaufnahme, auf der die Tat beruht, getroffen werden. Schon daran fehlt es hier. Den insoweit allzu knappen
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Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß sämtliche Jugendliche gegen Entgelt gehandelt haben und zu ihrem Tun "nur allzu gern" bereit waren. Das deutet darauf hin, daß es sich jeweils um Strichjungen handelte. Ob es sich so verhielt, durfte das Landgericht schon deshalb nicht unerörtert lassen, weil gerade auch derartige Fallkonstellationen Anlaß zu der gesetzlichen Regelung gegeben haben (vgl. etwa Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 23. Aufl. § 175 Rdn. 10 m.w.Nachw.).
Da § 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf den Bagatellcharakter des Unrechtsgehalts der Tat aufgrund des jeweiligen Täter-Opfer-Verhältnisses abstellt, muß jedes dieser Verhältnisse für sich unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift geprüft werden. Demgegenüber hat die Jugendkammer ihre "Gesamtwürdigung", wonach von § 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht Gebrauch gemacht werde, pauschal auf sämtliche vier Fallkonstellationen bezogen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die gebotene Einzelfallprüfung dazu hätte führen können, in einem oder mehreren der Fälle von Strafe abzusehen, in anderen hingegen nicht. Versagt der Tatrichter nach seinem pflichtgemäß ausgeübten Ermessen die Anwendung der Vorschrift, so ist es im Rahmen der Strafzumessung bedeutsam, daß die in $S 175 Abs. 2 Nr. 2 StGB
umschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Schon aufgrund der dargelegten Rechtsfehler bedarf es der Prüfung und Entscheidung über die Straffrage durch einen neuen Tatrichter. Es kann offen bleiben, ob auch die weiteren An-
griffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere
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gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hätten Erfolg haben können.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth v. Gerlach