Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 29.12.1989 – 4 StR 630/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Klaus P ip aus OB, dort geboren am in

1964, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Mordes u.a.

WIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Juni 1989 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wor-

den ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt

auf Grund einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge ($S 244 Abs. 2 StPO) zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung.

Die Jugendkammer ist "in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. GEB sefolst; dessen Gutachten sei "in sich geschlossen, ohne Widersprüche und ging von Tatsachen aus, die der Sachverständige nicht nur bei einer Exploration vor der Hauptverhandlung, sondern auch während einer 4-tägigen Beweisaufnahme herausgefunden hat" (UA 18/19). Danach leidet der Angeklagte an einer endogenen Psychose des schizophrenen Formenkreises.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß sich das Urteil nicht mit dem - dieser in der Hauptverhandlung abgegebenen Begutachtung entgegenstehenden - schriftlich erstellten Gutachten vom 31. März 1989 desselben Sachverständigen auseinandersetzt. Dort hatte der Sachverständige zwar ausgeführt, er könne "beim gegenwärtigen Kenntnisstand zur Frage nach der Schuldfähigkeit nicht Stellung nehmen". Er erklärte aber sodann: "Wir betonen jedoch noch einmal, daß der seinerzeit geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer endogenen Psychose schizophrenen Typs aufgrund mehrerer Nachexplorationen nicht aufrechterhalten werden kann, daß das Vorliegen eines solchen Leidens vielmehr für die Gegenwart ebenso wie für die Vergangenheit mit Sicherheit auszuschließen ist".

Mit dieser völlig gegensätzlichen Beurteilung des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten einerseits und der Begutachtung in der Hauptverhandlung andererseits hätte sich

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-29/4-str-630-89#rd_5

die Jugendkammer näher befassen müssen. Zwar bereitet das schriftliche Gutachten die Begutachtung in der Hauptverhandlung nur vor; maßgeblich ist das in dieser erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen (vgl. BGHSt 23, 176, 185; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 513/79, bei Pfeiffer NStZ 1981, 296). widerspricht das mündlich erstattete Gutachten dem vorbereitenden Gutachten jedoch in dem entscheidenden Punkt, so muß sich das Gericht mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet. Der Widerspruch muß eine Erklärung und Lösung finden, die Zweifel an der Richtigkeit des angenommenen Ergebnisses beseitigt (vgl. auch Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 99). Daran fehlt es

hier:

Der Sachverständige hatte zunächst das Vorliegen einer endogenen Psychose schizophrenen Typs mit Sicherheit für die Gegenwart wie für die Vergangenheit ausgeschlossen. Auf Grund

weicher neuen Erkenntnisse diese Bewertung unrichtig war und inwieweit neu gewonnene Erkenntnisse im einzelnen die frühere Ansicht des Sachverständigen widerlegten, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der allgemeine Hinweis auf die viertägige Hauptverhandlung reicht hierfür nicht aus. Damit ist eine revisionsrichterliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten zutreffend zu einem anderen Ergebnis als das vorbezeichnete Gutachten gelangt, somit das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit ausschließenden endogenen Psychose mit Recht bejaht worden ist, nicht möglich. Dies muß zur Aufhebung der angeordneten Maßregel füh-

ren.

Von dem Rechtsfehler sind allerdings die äußeren Feststellungen zum Tatgeschehen nicht betroffen; diese können daher aufrechterhalten bleiben.

In Anbetracht der ersichtlich schwierig zu beantwortenden Frage nach der Schuldfähigkeit des Angeklagten und der widersprüchlichen Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Glatzel dürfte sich für die neue Hauptverhandlung die

Zuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.

Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner