Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 22.12.1989 – 3 StR 314/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 314/89 JEAD BE in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Georg Anton H ip aus Si ip,
geboren am @. WB 1941 in St@iR/Baden,
2. den Kaufmann Peter F EEE aus EB, geboren
am 9. > 1955 in vum (Ömmiiiiiie) ,
3. den Sachbearbeiter Frank Horst H ec EEE aus
Die, geboren am @. EEEEEEEEE 1946 in Dumm,
4. den Kaufmann Paul Franz S mE aus vB @, geboren
am 9. EEE 1936 in Goa,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. November 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Tatkomplex B II 1, in dem der Angeklagte Hein wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß dieser Angeklagte im Zusammenhang mit dem von JE angemeldeten Gewerbe Steuerpflichtiger hinsichtlich der verkürzten Umsatzsteuer war. Zwar hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Gesellschaften, die nach außen nicht hervortreten (Innengesellschaften), nicht "Unternehmer" im Sinne des Umsatzsteuerrechts und damit auch nicht Schuldner der Umsatzsteuer (SS 2, 13 Abs. 2 UStG) sein können (BFH HFR 1961, 41 £.; BFH BStBl. III 1966, 28 f.; BStBl. II 1970, 477 £.). Die Feststellungen zu diesem Tatkomplex (VA S. 17 ff.) ergeben aber, daß es sich bei der Gesellschaft nicht um eine bloße Innengesellschaft handelte. Vielmehr traten J@P, der Angeklagte Hei und Kup auch nach außen gemeinsam auf. Insbesondere erhielten sie zusammen jeweils die
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Abrechnung für ihre Lieferungen an den Abnehmer Weg (UA S. 18). Im Einklang mit diesem Sachverhalt ging der Angeklagte Hei selbst davon aus, daß die Umsatzsteuer von JM, ihm und Kap geschuldet wurde (UA S. 109).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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