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BGH Beschluss vom 20.12.1989 – 2 StR 298/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _ 298/89 BESCHLUSS Da = in der Strafsache gegen

Kol Fe aus EEE dort geboren am WE 194%,

wegen Betrugs u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1989 auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers beschlossen:

I. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision werden aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 11. September 1989 genannten Gründen verworfen. Der Angeklagte hat die Revision frist-

gerecht eingelegt und begründet.

II. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1983 wird

l. das Verfahren in den Fällen III B bis M der Urteilsgründe gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last.

Infolge der teilweisen Einstellung entfallen die von ihr betroffenen

Einzelstrafen und die Gesanmtstrafe.

2. Der Urteilsspruch wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Berufs-

Herdegen

bezeichnungen (Fall III A) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot für Tätigkeiten im Bereich der Geld- und Kapital-

vermittlung auf Dauer angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils in dem

durch die Einstellung begrenztem Umfang aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die SS 246, 267, 53 StGB, § 15 FAG gestrichen.

Theune Niemöller Detter Schäfer