Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 19.12.1989 – 1 StR 624/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
rs . Pr mr ng: or Ri . Fa ” wen [3 \ .r StGB 1975 S§ 67 Abs. 2 Wenn der Anordnung der Maßregel von § 63 StGB eine schwere andere seelische Abartigkeit zu Grunde liegt, kann die Umkehrung der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung unmittelbar vorausgehen sollte.
77 AR
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja
rs . Pr mr
ng: or Ri . Fa ” wen [3 \ .r
StGB 1975 S§ 67 Abs. 2
Wenn der Anordnung der Maßregel von § 63 StGB eine schwere andere seelische Abartigkeit zu Grunde liegt, kann die Umkehrung der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung
unmittelbar vorausgehen sollte.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - 1 StR 624/89 LG München II
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 624/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jürgen C u aus >, geboren am EB 1959 in um,
wegen Mordes u.a.
wıII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
FAR Be
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß 12 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, die sich mit der Sachrüge ausschließlich gegen den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe wendet, hat keinen Erfolg.
l. Die Revision macht in erster Linie geltend, entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Angeklagte nicht therapiefähig. Die Maßregel müsse deshalb vor der Strafe vollstreckt werden. Richtig ist, daß bei fehlender Therapiefähigkeit keine Möglichkeit bestünde, durch Vorwegvollzug von Strafe den Zweck der Maßregel besser zu erreichen, der insoweit in heilender und bessernder Einwirkung auf den Täter bestehen soll (vgl. BGHSt 33, 285; Maul/Lauven NStZ 1986, 397). Doch hat das Landgericht die Therapiefähigkeit des Angeklagten rechtlich einwandfrei begründet; die Revision gibt die Erwägungen des Landgerichts dazu unvollständig
wieder. Der Sachverständige Dr. ve hat sich danach zwar skeptisch in Bezug auf die Therapiefähigkeit des Angeklagten geäußert. Er hält dennoch eine Therapie nicht für unmöglich, sondern nur für ausgesprochen schwierig, insbesondere langwierig (UA S. 40). Dieser Beurteilung hat sich das Landgericht angeschlossen; sein Schluß, die bestehenden Schwierigkeiten rechtfertigten es nicht, dem Angeklagten die Chance einer Therapie von vornherein zu verweigern, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf die von der Revision aus den Akten zitierten Wendungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen kommt es nicht an.
2. Hilfsweise meint die Revision, auch bei berechtigter Annahme von Therapiefähigkeit sei § 67 Abs. 2 StGB nicht richtig angewendet. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß eine für den Angeklagten sinnvolle Therapie nur
am Ende seines Freiheitsentzugs liegen könne.
Doch können gegen die Beurteilung des Landgerichts aus Rechtsgründen Einwände nicht erhoben werden. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden kann, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach $S 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140 m.A. Wendisch; BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB S§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB können jedenfalls dann keine Bedenken gelten, wenn der Anordnung der Maßregel wie hier eine schwere andere seelische Abartigkeit zu Grunde liegt. Auch in diesen Fällen kommt, ähnlich wie in der Entziehungsanstalt, im wesentlichen nur eine psychotherapeutische Behandlung in Betracht. Damit besteht in gleicher Weise wie bei der Behandlung in der Entziehungsanstalt die Gefahr, daß der Behandlungserfolg durch einen nachfolgenden Strafvollzug wieder zunichte gemacht wird. Ob bei psychotischen Erkrankungen, bei denen - auch - eine medikamentöse Behandlung möglich ist, eine andere Beurteilung geboten
wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
Das Landgericht hat auch an Hand konkreter Anhaltspunkte dargelegt (vgl. BGH NStZ 1986, 428), worin die Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Angeklagten
auswirken könnte:
Der Angeklagte werde einen großen Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßen müssen; Therapie vor einem so langen Freiheitsentzug - auch bei Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeiten einer Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe (§ 67 Abs. 4 StGB) - sei im Falle des Angeklagten sinnlos. Bei ihm handele es sich um eine in zwei Richtungen abnorme Persönlichkeit, die durch extreme sexuelle Gestörtheit und schwere Verwahrlosung zu charakterisieren sei. Es sei daher eine komplexe Therapie erforderlich, die sowohl auf seine sexuelle als auch auf seine soziale Abnormität eingehe. Bei jahrelangem Freiheitsentzug
würde mühevoll in der Therapie erarbeitetes, erlerntes und eingeübtes Sozialverhalten wieder verschüttet werden. Daher müsse das erlernte Sozialverhalten unmittelbar in praktische Bewährung übergehen.
Diese Erwägungen reichen aus, die prognostische Beurteilung durch den Tatrichter zu tragen. Sie sind entgegen der Meinung der Revision auch nicht hinsichtlich der Länge der erforderlichen Therapie widersprüchlich. Das Landgericht meint bei allen seinen Ausführungen stets eine Mindesttherapie von zwei Jahren. Sollten sich im Laufe des Strafvollzugs neue Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Behandlung des Angeklagten ergeben, könnte diesen durch eine nachträgliche Änderung der Anordnung gemäß S$S 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath Brüning