Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 19.12.1989 – 1 StR 532/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF _.: IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 532/89 URTEIL 19.47.8?

in der Strafsache

gegen

den Kranführer Leonhard 5 u zus CE, dort geboren am BEN 1922,

wegen versuchter Vergewaltigung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt# in der Verhandlung, Richter am LandgerichtB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iiiiiiiuumunuuunite

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom

28. April 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hat die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist zulässig auf die Frage der afaussetzung zur Bewährung beschränkt.

Die Revision hat keinen Erfolg. Sie hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und ist vom Revisionsgericht bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 56 Ran. 9 i m.w.Nachw.). Das Überschreiten dieser Grenze ist hier trotz der sehr knappen Urteilsausführungen nicht zu

besorgen.

Die Strafkammer hat zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorliegen, und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß an einer günstigen Sozialprognose keine Zweifel bestehen (UA S. 14). Sie hat dabei erkennbar ihre Feststellungen über den Lebenslauf und die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Angeklagten und sein Verhalten vor, während und nach der Tat bedacht. Das Ergebnis, der Angeklagte sei sozial integriert und bei der Tat habe es sich um ein bislang einmaliges Fehlverhalten gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände gefährden dieses Ergebnis nicht.

Auch die Annahme "besonderer Umstände" i.S. des § 56 Abs. 2 StGB hält der Revision stand. Die vom Landgericht angeführten Umstände - bisherige Straffreiheit des Angeklagten, geringes Maß der Gewaltanwendung und kurze Dauer der Tat (UA S. 14) - sind zwar für sich lediglich allgeeinfache und durchschnittliche Milderungsgründe, die

§ 56 Abs. 2 StGB ncch nicht ohne

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weiteres rechtfertigen. Durch ihr Zusammentreffen können sie aber - wie hier vom Landgericht angenommen - das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGH NStZ 1984, 360; st. Rspr.). Dabei ist von besonderer Bedeutung - was die Strafkammer nicht gesondert ausführt, aber mit dem geringen Maß der Gewalt und der kurzen Dauer der Tat auch mit umschrieben

ist -, daß der Angeklagte das Tatopfer nicht an der Flucht hinderte und auch keine weiteren Versuche unternahm, sein Ziel zu erreichen. Gerade dieses, nahe an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung grenzende

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Verhalten gibt dem Tatgeschehen sein besonderes, dem Angeklagten günstiges Gewicht, weil es auf geringere kriminelle

Energie hinweist.

Insbesondere dieser letztgenannte Umstand läßt es als vertretbar erscheinen, daß die Strafkammer - ohne dies auszuführen - die Strafvollstreckung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB für erforderlich hielt.

Schauenburg Kuhn Maul Granderath Brüning