Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 15.12.1989 – 2 StR 551/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#93 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 551/89 BESCHLUSS re)
in der Strafsache
gegen
Moustapha C EB aus De - geboren am az 1962 in MB /Krs. NW (Marokko), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
wIlI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1989 beschlossen:
II.
. Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Straf-
verfolgung im Fall II 1 auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wird;
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II 1 und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
AUS
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Detter