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BGH Beschluss vom 15.12.1989 – 2 StR 551/89

2. Strafsenat

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#93 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 551/89 BESCHLUSS re)

in der Strafsache

gegen

Moustapha C EB aus De - geboren am az 1962 in MB /Krs. NW (Marokko), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

wIlI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1989 beschlossen:

II.

. Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Straf-

verfolgung im Fall II 1 auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wird;

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II 1 und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

AUS

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Detter