Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 14.12.1989 – 4 StR 567/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
JH
A):
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 567/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Winfried rR cm aus RB, geboren am GENE 19:7 in CHE (Hessen),
2. Helwig H GER zu: Oi, seboren ar Eh GE 1957 in von a,
wegen fahrlässiger Tötung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Win der Verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt um =. u
als Verteidiger des Angeklagten HB,
Justizangestellte gg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 1. März 1988 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten RR betrifft, auf die Revisionen der
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-
rinnen,
b) soweit es den Angeklagten HB petrifft, auf die Revision der Neben-
klägerin Weiße.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, am Abend des 28. September 1985 in Frankfurt als Besatzung eines Wasserwerfers fahrlässig den Tod des Demonstranten Günter Sg
verursacht zu haben.
Das Landgericht hat die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die Revision
der Nebenklägerin Sp richten sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklagten RE. die Revision der Nebenklägerin WB greift mit der Sachrüge den Freispruch beider Angeklagter an.
Die Rechtsmittel sind begründet.
II. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Rp Kommandant, der Angeklagte Hg Fahrer des Wasserwerfers Wawe 9 der hessischen Bereitschaftspolizei, der am Abend des 28. September 1985 in Frankfurt am Main im Kreuzungsbereich Falles /relstrane während gewalttätiger Ausschreitungen im Anschluß an eine Kundgebung gegen eine NPD-Veranstaltung eingesetzt wurde (UA 6/7).
Als nach 20.53 Uhr der im Kreuzungsbereich Fegge:1- lee /Hstraße eingesetzte kleinere Wasserwerfer Wawe 4 und die ihn begleitenden Polizeibeamten nach dem Eindruck des polizeilichen Einsatzleiters "in akuter Gefahr" (UA 10) waren, gab dieser dem Angeklagten RB Hünd!ich sinngemäß den Befehl, "schnell vorzuziehen und die Kräfte um den Wawe 4 im Kreuzungsbereich zu unterstützen oder zu entla-
sten" (UA 10).
Mit Blaulicht und - wenigstens zunächst - auch mit Martinshorn näherte sich der Wasserwerfer der Angeklagten von seinem Standort in der FBallee dem bedrängten Wasserwerfer auf der Kreuzung mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von etwa 23 km/h unter gleichzeitiger Abgabe von Wasserstößen (UA 10/11). Sein Erscheinen hatte zur Folge, daß die Demonstranten die Fahrbahnen verließen und sich
teilweise wegbewegten (UA 12), teilweise aber auch hinter geparkten Fahrzeugen verbargen. Die Fahrbahnen im Bereich der Kreuzung selbst wie auch im Bereich der HB traße waren jetzt frei von Demonstranten. Als der Wasserwerfer der Angeklagten die Höhe des vorher bedrängten Wasserwerfers erreicht hatte, setzte sich dieser "ebenfalls in Bewegung und fuhr nach rechts in die nördliche Fahrbahn der Fg»- allee". Der Angeklagte RB wollte darauf den sich in nördliche Richtung zurückziehenden Demonstranten nachsetzen und dabei in der HB straße lagernde Baumaterialien mit CN-Reizstoff besprühen, um deren Benutzung als Wurfgeschosse zu vereiteln. Er ließ deshalb den Angeklagten Hein weiterfahren. Zu diesem Zeitpunkt war der Wassereinsatz beendet. Beim Einbiegen in die HB straße beschrieb der Wasserwerfer der Angeklagten eine leichte Linkskurve. Als sich das Fahrzeug bereits in der Einmündung der HBstraße befand, stieß es mit seiner rechten Vorderseite mit dem aus Sicht der Angeklagten von rechts nach links "rennenden und die Fahrtrichtung des Wasserwerfers kreuzenden Günter Sg» zusammen" (UA 13). SB kam durch den Anstoß zu Fall und wurde durch die Hinterräder des Wasserwerfers überrollt, wodurch er tödliche Verletzungen erlitt. Die Angeklagten haben nach ihren Angaben Günter Sg vor der Kollision weder gesehen noch den Zusammenstoß bemerkt (UA 15).
III. Das freisprechende Urteil kann keinen Bestand ha-
ben.
1. Nach Auffassung des Landgerichts war für den Angeklagten HB als Fahrer des Wasserwerfers der Eintritt
einer Gefahrenlage erst erkennbar, als Günter Sare mit "Sprintertempo" (UA 13) vom Gehweg auf die Fahrbahn der HOEREEBstraße rannte und sich aus einem Winkel von ca. 55 ° zur Beobachtungsrichtung des Angeklagten, somit aus dem äußersten Randbereich von dessen Sichtwinkel, in die Fahrtrichtung des Wasserwerfers hineinbewegte (UA 53). Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Kollision zwischen dem Wasserwerfer und Günter S@@ß®bei dieser Sachlage auch durch eine Vollbremsung nicht hätte vermieden werden kön-
nen.
Es hat jedoch übersehen, daß die tödlichen Verletzungen des Günter Sp nicht von dessen Anstoß an den Wasserwerfer herrühren, sondern erst durch das Überrollen verursacht worden sind (UA 34); denn der durch den Anstoß allenfalls entstandene Schädelbasisbruch Ss (UA 14/34) ist als Todesursache auszuschließen (UA 34).
Die Strafkammer hat zu dem Überrollvorgang festgesteilt, daß einerseits Sp durch den Zusammenpraiil "ca. 3 bis 4 Meter schräg nach vorne in Fahrtrichtung des Wasserwerfers" (UA 14) geschleudert wurde und andererseits das Überrollen nicht mit Rädern der Vorderachse, sondern durch "den inneren rechten Zwillingsreifen der ersten Hinterachse" (UA 14) erfolgte. Sie hätte daher prüfen müssen, ob der Bremsweg des Wasserwerfers aus der Geschwindigkeit von 23 km/h noch ausgereicht hätte, um die rechten Zwillingsreifen der ersten Hinterachse vor dem auf der Fahrbahn liegenden Körper S@s zum Halten zu bringen, wenn von Seiten des Angeklagten H@@B selbst nach der ihm zugebilligten Reaktionszeit die erforderliche "technische Reaktion" (UA 54),
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nämlich eine Vollbremsung, erfolgt wäre. Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte das Unterbleiben jeglicher Reaktion des Angeklagten Hgg als nicht ursächlich für die
tödlichen Verletzungen S@®Bs angesehen werden.
2. Der dargelegte Rechtsmangel führt auch zur Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten RB: Das Landgericht hat ausgeführt, es könne bezüglich dieses Angeklagten nicht festgestellt werden, daß er selbst bei Beobachtung der Verkehrssituation den vor den Wasserwerfer laufenden Günter Sare so frühzeitig hätte erkennen können und müssen, daß er den Angeklagten HB durch eine Aufforderung zu einer rechtzeitigen Reaktion, durch die der Unfall vermieden worden wäre, hätte veranlassen können (UA 55). Es stellt damit auch hier rechtsfehlerhaft allein auf die Vermeidbarkeit des Unfalles im Sinne der Kollision ab und läßt unbeachtet, daß nicht diese, sondern erst das Überrollen die tödlichen
Verletzungen S@Bs herbeigeführt hat.
Der Strafkammer kann darüber hinaus nicht gefolgt werden, soweit sie den Freispruch des Angeklagten FEB auch darauf stützt, daß dieser zum Unfallzeitpunkt das Verkehrsgeschehen nicht habe beobachten müssen, weil er berechtigterweise damit beschäftigt gewesen sei, durch Handhabung entsprechender Armaturen im Wageninneren dem Wasser CN-Reizstoff beizumischen, da die Entscheidung über den Reizstoffeinsatz und die entsprechende Beimischung ebenso zu seinen Aufgaben gehöre wie die Beobachtung des Verkehrsgeschehens und von Störern (UA 54/61). Denn auch dieser Beurteilung liegt eine nur unzureichende und damit rechtsfehlerhafte Würdigung des festgestellten Sachverhalts zugrunde.
An anderer Stelle des Urteils wird nämlich mitgeteilt, daß der im Wasserwerfer vorhandene Beobachtersitz nicht mit einem Beobachter, sondern mit dem Sanitäter HB besetzt gewesen ist, der wegen des plötzlichen Einsatzes das Fahrzeug nicht mehr hatte verlassen können (UA 10/11). Das Urteil verhält sich nicht dazu, welche Aufgaben dem anscheinend zur Besatzung des Wasserwerfers gehörenden Beobachter obliegen. Es liegt jedoch nahe, daß er vorrangig das Verhalten der Demonstranten und das (Verkehrs-)Geschehen um den Wasserwerfer zu beobachten hat. Ist dies aber der Fall, so bedeutet sein Fehlen, daß seine Aufgabe von einem anderen Besatzungsmitglied - und insoweit kommt nur der Kommandant in Betracht - mitübernommen werden muß. Hierzu bedarf es
weiterer Darlegungen.
Jedenfalls kann es durchaus einen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen, wenn der Kommandant trotz einer aufgrund des Fehlens des eigentlichen "Beobachters" gesteigerten eigenen Beobachtungspfliicht während des Fahrens im Demonstrationsbereich sein Augenmerk der Beimischung von CN-Reizstoff zuwendet, anstatt damit eine andere Person zu beauftragen oder die Beobachtungspflicht zu delegieren oder das Fahrzeug anhalten zu lassen.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird daher Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob den Angeklagten RE eine gesteigerte Pflicht zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens in Fahrtrichtung des Wasserwerfers traf. Sollte dies der Fall sein, wird sie zu untersu-
BZ
chen haben, ob der Angeklagte REEEB bei Ausübung dieser Beobachtungspflicht - insbesondere aufgrund seiner Sitzposition vorne rechts (UA 6) - Günter SB so rechtzeitig hätte bemerken können und müssen, daß er den Angeklagten Hg durch Zuruf zu einer sofortigen Bremsreaktion hätte veranlassen können und das Überrollen des Gestürzten mit den Rädern der vorderen Hinterachse vermieden worden wäre. Erst in diesem Zusammenhang wäre dann auch zu prüfen, ob sich der Angeklagte RB pei seiner Beobachtung durch geworfene Gegenstände ablenken lassen durfte (vgl. UA 55).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner auf folgendes hin: Der Wasserwerfer durfte angesichts der gegebenen Situation - 2,7 Sekunden vor dem Unfallereignis war noch ein Mann im Kreuzungsbereich zu sehen (UA 43) - nur so schnell gefahren werden, daß er vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nach Möglichkeit zum Stehen gebracht werden konnte.Ob die im Zeitpunkt der Kollision gefahrene Geschwindigkeit von 23 km/h noch angemessen war, hängt von den Fahrbahn- und Sichtverhältnissen und dem Bremsweg ab (vgl. Jagusch/Hentschel 30. Aufl. $S 3 StVO Rdn. 14, 41). Auf eine zusätzliche "Blickzuwendungsdauer" ist bei der Berechnung der Reaktions- und Bremsansprechzeit nicht abzustellen
(vgl. Jagusch/Hentschel aaO § 1 StVO Rdn. 30).
Falls das Landgericht sich erneut zu der Prüfung veranlaßt sieht, ob der auf einem Lichtbild abgebildete laufende Mann das spätere Opfer war, bedürfte es genauerer Darlegungen, ob die Ausführungen des Sachverständigen für Foto-
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grammetrie auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und welchen Beweiswert sie haben, auch gegenüber den anderen Beweisanzeichen, die dafür sprechen, daß der
laufende Mann das spätere Opfer gewesen sein kann.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke