Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 13.12.1989 – 3 StR 430/89

3. Strafsenat

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19 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 430/89

4

in der Strafsache

gegen

Umberto DB iB aus DB, Seboren am WM. TB 1934 in Vie / Te,

wegen versuchten Totschlags

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1989 gemäß S 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Bettina De, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt AU aus DEE beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe§

Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht erforderlich (s 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Revision ist zum Schuldspruch im wesentlichen unbegründet. Auch im übrigen ist die Sach- und Rechtslage nicht schwierig. Überdies berührt der Strafausspruch die Interessen der

Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt.

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