Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 07.12.1989 – 4 StR 598/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AN: 4
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 598/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
peter nr EEE == DAEEER, seboren an GE 155 ir CHEN.
wegen vorsätzlichen Vollrausches
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
($s 349 Abs. 2 StPO).
Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, daß das Schwurgericht das Hauptverfahren nur vor der allgemeinen Strafkammer eröffnen, nicht jedoch die Sache einer bestimmten allgemeinen Strafkammer zuweisen durfte; die VII. Strafkammer war daher insoweit an den Beschluß der II. (Schwurgerichts-)Strafkammer nicht gebunden (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 209 a Rdn. 12). Ob dieser Rechtsfehler die Revision begründen könnte, ist jedoch nicht zu entscheiden, weil die Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts unzulässig ist, da der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, wie die Strafkammer auf seinen Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung entschieden hat (Ss 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Der Senat berichtigt im übrigen den Urteilstenor dahin, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Vollrausches schuldig ist (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner