Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 06.12.1989 – 2 StR 330/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 82 IM NAMEN DES VOLKES

? 3 25

in der Strafsache

gegen

Jens Ingo Lutz Ss iin au: rau,

dort geboren am ED 1960, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wIIl

da

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 6. Dezember 1989 in der Sitzung vom 8. De-

zember 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Gollwitzer Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt Dr. Me au: re, 2. Rechtsanwalt WB aus FE

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 6. Dezember 1989,

Justizangestelle >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Il.

III.

- 3 - dd

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1988

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von drei

Wwürgehölzern verurteilt wird;

im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

ER

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Nidda vom 21. Februar 1984 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat sowie weiterhin wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Besitzes dreier Würgehölzer zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt. Die Würgehölzer wurden eingezogen und die in Australien erlittene Haft im Maßstab 1:1 angerechnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Senat hat den Schuldspruch geändert und den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Damit wurde die Verfahrensrüge gegenstandslos.

I. Das Landgericht hat festgestellt:

Etwa Mitte Juli 1983 unternahm der Angeklagte einen Spanienurlaub, der ihm dazu diente "Verbindungen herzustellen, über die er in Spanien Haschisch kaufen konnte, das dann in die Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt werden sollte. Der Angeklagte wollte sich mit dem Erlös aus

Haschischgeschäften eine selbständige Existenz aufbauen" (UA S. 11). Dazu nahm er in Spanien Kontakt zum Zeugen id) Fit: (UA S. 11).

l. Im August 1983 erwarb der Angeklagte in Spanien von Id] 39 kg Haschisch, verstaute es in Hohlräumen eines ihm gehörenden PKW und ließ es durch einen Kurierfahrer über Frankreich nach Frankfurt am Main bringen. Kurz nach der Ankunft verschwand das Fahrzeug samt Haschisch spurlos (UA S. 13-15).

Dem Angeklagten drohte der Verlust von rund 130.000 DM, die er teilweise selbst aufgebracht, überwiegend aber, vor allem vom Zeugen BP, geliehen hatte.

2. Auf der Suche nach Haschisch und Fahrzeug kam der Angeklagte mit dem wegen Betäubungsmitteldelikten gesuchten Timothy vwei> in Verbindung. Dieser hatte Beziehungen zu Haschischlieferanten in Marokko.

a) "Als Ergebnis der Kontaktaufnahme mit WB" (vA S. 16) entschloß sich der Angeklagte zu einem weiteren Transport um den BWD im Fall 1 entstandenen Schaden "wieder gutzumachen und selbst Gewinn aus Haschischgeschäften zu erzielen" (UA S. 16). Er erwarb noch im September 1983 erneut ein für den Schmuggel geeignetes Fahrzeug, mit dem er von Spanien aus marokkanisches Haschisch nach Deutschland bringen wollte. Da in Spanien die Beschaffung

dieses Haschischs "länger als beabsichtigt" dauerte, zahlte

IF

er auf seine Bestellung 65.000 DM an. "Damit der Urlaub nicht nur Kosten verursachte, besorgte der Angeklagte ... in Spanien mindestens 29 kg Haschisch auf Kommission" und ließ 27 kg davon, in einen PKW verstaut, durch Dritte nach Frankreich und von dort zu Fuß über die Grüne Grenze nach Deutschland zu voii bringen, der ihn für den Transport entlohnte (UA S. 18/19).

b) Wegen der "Außenstände" (UA S. 20) bei Beggr "und seines bislang nicht eingetretenen Gewinns" (UA S. 20) führte der Angeklagte danach unverzüglich einen erneuten Haschischtransport in die Bundesrepublik durch. Er erwarb unter Verrechnung der zuvor geleisteten Anzahlung in Spanien 79 kg Haschisch, baute dieses und die zwei beim vorigen Transport zurückgelassenen Kilogramm in einen PKW ein und ließ diesen samt Haschisch durch zwei Frauen in die Bundesrepublik bringen. Diese Fahrt fand im September oder Oktober 1983 statt. Das Haschisch wurde in der Folgezeit bis Ende Januar 1984 in den Handel gebracht. Vom Erlös wurde ein Teil der Schulden an Be bezahlt.

3. "Um selbst zu Geld zu kommen und seinen Wunsch nach einer eigenen Diskothek erfüllen zu können und um seine Verbindlichkeiten" bei BED zurückzuzahlen, die zu diesem Zeitpunkt noch 40.000 DM betrugen, organisierte der Angeklagte ab Anfang 1984 einen weiteren Transport, der dann im Juli 1984 durchgeführt wurde (UA S. 24). Der Angeklagte erwarb in Marokko insgesamt 150 kg Haschisch und ließ dieses nach Spanien bringen. Der Versuch, dieses Haschisch durch Dritte in einen PKW versteckt von Spanien über Frankreich in die Bundesrepublik bringen zu lassen, scheiterte. An der Grenzstation Neuenburg entdeckten deutsche Zollbeamte das Rauschgift und beschlagnahnmten es.

II. Das Landgericht hat die beiden Spanienreisen im September/Oktober 1983 als fortgesetzte Tat behandelt, im übrigen aber Tatmehrheit angenommen. Dies beanstandet die Revision mit Erfolg.

1. Die äußeren Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher

Zusammenhang - liegen zweifelsfrei vor.

2. a) Der im Sommer 1983 gefaßte Entschluß, "sich mit dem Erlös aus Haschischgeschäften eine selbständige Existenz aufzubauen" (UA S. 11) ist allerdings zu allgemein und unbestimmt, um einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung begründen zu können. Dieser müßte den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch insoweit vorweg umfassen, als neben dem zu verletzenden Rechtsgut Ort und Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW 1987, 509, 510; BGHSt 26, 4, 7; BGHR StGB vor § 1/fortge-

setzte Handlung Gesamtvorsatz 13 jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen lagen hier lediglich in den Fällen 2 a) und b) vor.

b) Aber ein Gesamtvorsatz kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hat. Vielmehr kann auch

ein bestehender Vorsatz bis zur Beendigung der letzten vom

Pidda

Täter ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausgedehnt und diese so in eine fortgesetzte Tat einbezogen werden (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; 33, 4, 5; ständige Rechtsprechung).

Eine solche zeitliche Überschneidung lag hier vor:

Der Angeklagte hatte seine Bemühungen um den Absatz des in Fall 1 eingeführten Haschisch noch nicht aufgegeben, als er sich zur zweiten Fahrt entschloß und der Absatz des in Fall 2b eingeführten Rauschgifts war noch nicht abgeschlossen, als er mit der Organisation des Transportes im Fall 3 begann.

Diese zeitliche Überschneidung allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes (BGHSt 33, 4, 5; BGHR StGB vor S ı / fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 8).

Weitere wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß die einzelnen Taten als nach und nach verwirklichte Einzelakte eines letztlich auf einen Gesamterfolg gerichteten Handelns erscheinen. Dabei ist die Deliktsstruktur entscheidend. Bei Betäubungsmitteldelikten wird - soweit ein eingespieltes Erwerbs- und Vertriebssystem nicht vorliegt - ein erweiterter Gesamtvorsatz um so eher zu bejahen zu sein, je mehr sich die Einzelakte nach der Art des Betäubungsmittels und der konkreten Begehungsweise gleichen, je weniger neue Überlegungen und Entschlüsse zur Begehung der neuen Tat erforderlich sind, je mehr der neue Tatentschluß mit der Ausfüh-

rungshandlung des vorangegangenen Teilakts zeitlich zusammentrifft und je mehr die einzelnen Akte durch ein besonderes Handlungsziel - beim Handeltreiben über das bloße tatbestandsmäßige Erwerbsstreben hinaus - final verknüpft sind.

Diese Gesichtspunkte sprechen hier für einen Gesamtvorsatz:

Bei sämtlichen Taten handelte der Angeklagte mit Haschisch, die Art des Einkaufs und - jedenfalls in den Fällen 1, 2b und 3 - des Einschwärzens war gleichartig und es spricht nichts dafür, daß der Angeklagte beim geplanten Absatz in den Fällen 1 und 3 anders vorgehen wollte als beim Verkauf im Falle 2b. Die Taten waren - auch wenn schließlich verschiedene Lieferanten herangezogen wurden - durch die Reise im Juli 1983 vorbereitet, besonderer Überlegungen bedurfte in den Fällen 2 und 3 lediglich die Finanzierung. In diesen beiden Fällen wurde der Tatentschluß zu einem Zeitpunkt gefaßt, da der Angeklagte sich noch um den Vertrieb des eingeschmuggelten Haschisch bemühte (Fall 1) oder dieses noch vertrieb (Fall 2b). Schließlich erfolgten auch sämtliche Taten vor demselben wirtschaftlichen Hintergrund: Der Angeklagte suchte sich dadurch die Mittel für eine Existenzgründung, in den Fällen 2 und 3 darüber hinaus zur Deckung der in Fall 1 entstandenen Verbindlichkeiten, zu verschaffen.

Die Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind deshalb als eine - fortgesetzte - Tat zu bewerten.

+57

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III. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Damit wurde dem Strafausspruch die Grundlage entzogen. Dieser wurde insgesamt, einschließlich der Entscheidung zur Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Entscheidung über die Einziehung konnte bestehenbleiben.

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Schäfer