Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 05.12.1989 – 5 StR 208/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
JE
5 StR 208/89
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Schwittert T ggiim geboren an ED 1936 in dw,
- Sachbezeichnung: MD | u.a. -
wegen Untreue u.a.
y.
.2- 78
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Dr. Niepel
Häger
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ip zus vB
als Verteidiger,
Justizangestellte 3
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für. Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Tg segen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom
4. November 1988 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
BL
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Tg wegen Untreue in sechs Fällen (Fälle C 1 bis 6 der Urteilsgründe) und wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug (Fall C 7 der Urteilsgründe) ver-
urteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen versagen.
1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vom
31. Oktober 1988 beantragt, die ehemalige Sekretärin des Angeklagten, Frau > als Zeugin zu vernehmen. In
dem Beweisamtrag (Bd. XVI Bl. 146 d.A.), mit dem zugleich auch die Verlesung von Briefen beantragt worden war, fand sich die Beweisbehauptung, daß die Öffentliche Bausparkasse, eine Abteilung der BD Landesbank, in den Fällen C 2, C 3 und EC 4 der Urteilsgründe "Kenntnis vom beurkundeten Kaufpreis" hatte. Weiter heißt es in dem Beweisamtrag, der Angeklagte habe jeweils nach der Beurkundung beglaubigte Kopien der Verträge, die den zutreffenden Kaufpreis enthielten, an die ÜgHEE> : EEE gesandt; die Zeugin Vo 7 habe die Briefe geschrieben und den Versand erledigt; die Briefe seien bei der iD EB: ER eingegangen. Das Landgericht hat "die behauptete Tatsache" als wahr unterstellt (Bd. XVI Bl. 164, 170 d.A.). Die Revision macht zu Unrecht geltend, daß
die Feststellungen der Wahrunterstellung widersprächen. Der Beweisamtrag mußte in dem Sinne ausgelegt werden,
daß die benannte Zeugin (nur) Aussagen über die Anfertigung und Absendung der Schreiben und Vertragskopien machen
sollte. Mit diesen Beweisbehauptungen sind die Feststel-
-Uu-
BZ
lungen vereinbar. Das Landgericht hat darüber hinaus angenommen, daß die Briefe "innerhalb der üblichen Postlauf-
zeit bei der Ro34„%) Landesbank/öÖ@® eingegangen sind" (UA
S. 35). Der Tatrichter war nicht genötigt, aus den im Zusammenhang mit der Benennung der Zeugin N ] als wahr unterstellten Tatsachen weitere Folgerungen zugunsten des
Beschwerdeführers zu ziehen.
2. Zur Ermittlung des Nachteils im Sinne des § 266 StGB brauchte sich das Landgericht keines Sachverständigen
zu bedienen. Ein Nachteil trat für die Kredit- und Treugeber schon dadurch ein, daß der Angeklagte in den fällen
C 1 - 4 in Kenntnis des Sachverhalts aufgrund unrichtiger und gefälschter Unterlagen vom Anderkonto Beträge auszahlte, die, wie auch in den Fällen C 5, 6, den - in der Mehrzahl der Fälle von ihm selbst beurkundeten - Kaufpreis erheblich überstiegen. Wie die Urteilsgründe ausweisen, hatte die Strafkammer die Sachkunde, um diese Fragen zu beurteilen. Sie durfte deshalb den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde
zurückweisen.
3. Den Hilfsbeweisamtrag, einen Sachverständigen über
die Berechtigung der Honorarrechnung des Architekten BB: "gemessen an den dem Angeklagten > bekannten Informationen zum Bautenstand", zu vernehmen, durfte der Tatrichter mit der Begründung zurückweisen, daß das Beweismittel völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 StPO) sei (UA
S. 30). Die Honorarrechnung war von dem Mitangeklagten Br gefälscht worden; sie bezog sich auf die "Planung und Betreuung des Bauvorhabens" (UA S. 22); der Angeklagte wußte, daß zu dem Zeitpunkt, in dem der Architekt angeblich die Rechnung ausgestellt hatte, das Baugrundstück
noch eine "grüne Wiese" war. Da hiernach jedenfalls von
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einer "Betreuung des Bauvorhabens" nicht gesprochen werden konnte, waren die dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel über die Angemessenheit von Honorarforderungen völlig ungeeignet, um die Höhe der Honorar-
ansprüche zu beurteilen.
II. 1) Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revisionsangriffe richten sich insoweit im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, die Sache des Tatrichters ist und Rechtsfehler, die den Schuldspruch
in Frage stellen könnten, nicht erkennen läßt. Das gilt auch für den Verlauf der Falschbeurkundung. Die Feststellungen ergeben, daß der Verkäufer MB die vom Angeklagten beurkundete Erklärung, der Kaufpreis betrage 210.000,-- DM, nicht abgegeben hat.
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2) Auch der Strafausspruch hat Bestand. Ob der Angeklagte die Hebegebühren für sich einbehalten durfte (§ 149 Abs. 1 Satz 3 KostenO), kann dahingestellt bleiben, weil sich diese Beträge wegen ihrer relativ geringen Höhe nicht
auf den Strafausspruch ausgewirkt haben können.
III. Die Entseheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Herrmann Schuster Horstkotte
Niepel Häger