Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 05.12.1989 – 1 StR 608/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 608/89 URTEIL 58.4?2- “n

in der Strafsache

gegen

Viktor Mm aus DEE Jeboren am GE 100 1 SE,

wegen Bestechlichkeit

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jutizangestellte gg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Mai 1989 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Bei der Beurteilung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach $S 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der er die in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände zu berücksichtigen hat. Die Vollstreckung ist auszusetzen, wenn die Prüfung ergibt, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemein vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371; BGHR StGB

§ 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2, Gesamtwürdigung 1, 2). Ausnahmecharakter der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1), vielmehr können durchschnittliche und einfache Milderungsgründe durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7). Zu den Milderungsgründen kann auch der Umstand zählen, daß der Angeklagte aufgrund der Verurteilung seine Beamtenrechte verliert (BGHSt 35, 148, 149).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Entscheidung, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen, nicht beanstandet werden. Die dagegen erhobenen Einwände der Staatsanwaltschaft

greifen nicht durch.

Es trifft nicht zu, daß das Landgericht schematisch und ohne Prüfung des Einzelfalles seine Entscheidung allein auf die Erwägung gestützt hat, der Angeklagte werde durch die Verurteilung seine Beamtenrechte verlieren. Zwar hat das Landgericht diesem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, es hat jedoch weiter in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er durch die Tat keine Vorteile erlangt hat und daß die von ihm beratenen Staatsanwälte nicht zu beeinflussen waren, Umstände, die entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht ohne Gewicht sind. Nicht entscheidend mußte das Landgericht dagegen darauf abstellen, welche Aussichten für den 49 Jahre alten Angeklagten noch auf dem freien Arbeitsmarkt bestehen,

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denn mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verliert er eine Anstellung auf Lebenszeit. Im Ergebnis das gleiche gilt für den Umstand, daß für den Angeklagten für den Fall der Aufdeckung seiner Tat die Folge des Verlustes der Beantenrechte vorhersehbar war; dieses ist regelmäßig bei Straftaten eines Beamten der Fall. Eher ins Gewicht fallen könnte die Tatsache, daß der Angeklagte bei einer Strafverfolgungsbehörde tätig war, doch kann allein darin, daß das Landgericht darauf nicht eingeht, kein durchgreifender Rechtsfehler gesehen werden. Denn insgesamt liegt die Entscheidung des Landgerichts noch in dem vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsrahmen, auch wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung hier gleichfalls rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3).

Gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Landgerichts, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete hier die Vollstreckung der Strafe nicht; das Landgericht hat dabei zutreffend auf die Besonderheiten der Tat abgehoben.

Schauenburg Ulsamer Maul

Foth Brüning