Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 01.12.1989 – 3 StR 279/89

3. Strafsenat

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S_ 8) [EN

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 279/89 BESCHLUSS NAAR

in der Strafsache

gegen

1. den Polizeibeamten Herbert Wilhelm 7 EEE» aus FÜ dort geboren am Mb. MM 1941,

2. den Polizeibeamten Rolf Dietrich 2 EB aus aD: dort geboren an @. 8 19:5,

wegen Diebstahls u.a.

WIII

-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Januar 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung der Zeugin co wegen Verschleppungsabsicht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings wird die Absicht des Verteidigers und des Angeklagten, den Prozeß zu verschleppen, im allgemeinen nicht allein daraus geschlossen werden dürfen, daß das bisherige Beweisergebnis das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache ergeben habe. Das hat das Landgericht auch nicht verkannt. Die Gründe des den Beweisamtrag zurückweisenden Beschlusses sind im Hinblick auf die dem Beweisamtrag vom Antragsteller gegebene Begründung auszulegen. Dort heißt es u.a., daß ein nicht identifizierbarer Mittelsmann ("Güg") erzählt habe, daß in der Hamburger St. Pauli-Szene bekannt sei, daß nicht die Angeklagten, sondern Dritte den Einbruch begangen hätten und die in dem Beweisamtrag

benannte, in der Türkei wohnende Zeugin den Namen

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des oder der Täter kenne. Aus dem Umstand, daß diese vagen und unüberprüfbaren Behauptungen zur Erläuterung des Beweisbegehrens aufgestellt worden sind, nachdem die Beweisaufnahme den eindeutigen Beweis der Täterschaft des Angeklagten ergeben hatte, konnte die Strafkammer schließen, daß

auch Angeklagter und Verteidiger sich von der beantragten Beweisaufnahme keinen Erfolg versprachen und den erst nach mehrmonatiger Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt haben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Krauth zschockelt Kutzer Rissing-van Saan