Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 28.11.1989 – 5 StR 438/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‘00
5 StR 438/89 96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Makler Manfred L gun aus Hm; geboren am I) 1943 in BB:
zur Zeit in Haft,
2. die Hausfrau Astrid L guuiiEkmm geborene De 3 4 ) aus Ham geboren an BED :>:5 in gm,
wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung
2 %
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am
28. November 1989 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Manfred Lg wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. April 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entschei-
den hat. 2. Die Revision der Angeklagten Astrid LQWD yegen das angeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Manfred (> wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und die Angeklagte Astrid LED wegen versuchten Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Re-
visionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel der Angeklagten Astrid RO 3 1) ist aus
-3- J6
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
5.6 - 7 offensichtlich unbegründet.
Die Revision des Angeklagten Manfred ı m dringt mit der Sachrüge durch. Wie der Generalbundesanwalt im Anschluß an die Einzelausführungen der Revision zutreffend darlegt (zu II 1 a) des Antrags), ist keine schwere, sondern nur eine einfache Brandstiftung begangen worden, zu der der
Angeklagte Unbekannte angestiftet hatte.
An einer Umstellung des Schuldspruchs ist der Senat durch 8 265 Abs. 1 StPO gehindert. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe - möglicherweise - allein zur Brandlegung angestiftet. Anklage, Eröffnungsbeschluß und ein in der Hauptverhandlung gegebener Hinweis gehen jedoch
durchweg von einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken beider
Angeklagter aus. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wenn er den - erforderlichen - Hinweis erhalten hätte, daß auch eine Verurteilung als allein handelnder Anstifter in Betracht
komme.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Rebitzki Häger