Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 28.11.1989 – 1 StR 630/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
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in der Strafsache
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Udo Wolfgang G mE aus vB geboren am GER 1955 :: rm.
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Die Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Doch hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat mehrfach das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet. So hat sie straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt sei, den Mitangeklagten a ] als alleinigen Dealer anzuschuldigen (UA S. 42). Zur Begründung der Versagung einer Strafaussetzung
zur Bewährung wird ausgeführt, der Angeklagte "zeigte sich so gewissenlos, wider besseres Wissen seinen Freund als seinen und des Scheinaufkäufers Haschischlieferanten zu belasten, um sich selbst auf seines Freundes Kosten zu entlasten" (UA
S. 45).
Das Prozeßverhalten eines Angeklagten, mit dem er wie hier dem ihn belastenden Vorbringen eines Zeugen oder Mitangeklagten entgegentritt, darf nicht ohne weiteres bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4). Daß der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen wäre, ist nicht ausreichend dargelegt.
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth v. Gerlach