Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 23.11.1989 – 2 StR 540/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR 540/89 BESCHLUSS
n:
in der Strafsache
gegen
Peter BilB aus KEB, dort geboren am a 1964, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
wIII
#72
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte an, die Zeugin Seidler, die er zur Herausgabe einer Armbanduhr nötigte, wolle ein ihm gehörendes Aquarium unterschlagen. Ob und welche Ansprüche er deshalb gegen die Zeugin zu haben glaubte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer hierzu jedoch ausgeführt: "Dem Angeklagten ist ferner nicht zu widerlegen, daß er gegen die Zeugin Ss tatsächlich eine Schadensersatzforderung hat, die er auf die dargelegte Weise
eintreiben wollte, wobei ihm allerdings klar war, daß er zur Befriedigung seiner Forderung kein Faustrecht anwenden durfte" (UA S. 39).
Diese Ausführungen lassen besorgen, das Tatgericht habe als unwiderlegt angesehen, daß der Angeklagte der Meinung war, von der Zeugin die Herausgabe ihrer Uhr als Schadensersatzleistung verlangen zu können. Dann aber hatte der Angeklagte nicht das Bewußtsein, dem Opfer einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen, die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer bewirkte vielmehr insoweit einen seinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; BGH StV 1984, 422 m.w.N.; BGHR $S 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2). Das Wissen des Angeklagten um seine fehlende Berechtigung, den wirklichen oder vermeintlichen Anspruch gewaltsam beizutreiben, ändert daran nichts; insoweit kommt eine Bestrafung wegen Nötigung (S 240 StGB) in Betracht (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85).
Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung hat daher keinen Bestand. Da das Landgericht Tateinheit der
schweren räuberischen Erpressung mit gefährlicher Körperver-
+78
letzung und Sachbeschädigung angenommen hat, ist das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben.
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Detter