Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Entscheidung vom 17.11.1989 – 2 StR 568/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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WER
BUNDESGERICHTSHOF
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in der Strafsache
gegen
Jürgen-Peter Helmut H gw aus KB, seboren am «EEE 19:5 in ro zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1989 gemäß $S 8 Abs. 2 Satz 1 GKG beschlossen:
Der Antrag des Kostenschuldners, von der Erhebung der "Kosten aus dem Verfahren 2 StR 568/85" abzusehen, wird abgelehnt.
Gründe§
Der Kostenschuldner wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 1985 - 101 Js 852/84 - 3 KLs - wegen Vergewaltigung u.a. unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision wurde mit Beschluß des Senats vom 6. November 1985 - 2 StR 568/85 - verworfen. Vom Kostenbeamten des Bundesgerichtshofs wurden ihm mit Datum vom 31. Oktober 1989 - Kassenzeichen 11727/89/B - Gebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 1.258,20 DM in Rechnung gestellt.
Mit seiner hiergegen eingelegten "Beschwerde" vom 6. November 1989 begehrt der Kostenschuldner "Niederschlagung der Kosten aus dem Verfahren 2 StR 568/85". Mit seiner Begründung macht er unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG geltend. Diese sieht er darin, daß das Revisionsgericht sein Rechtsmittel trotz seiner Beanstandung, das Landgericht habe unzutreffende Feststellungen ge-
troffen, verworfen hat. Damit sind jedoch die Voraussetzun-
gen der erwähnten Vorschrift nicht dargetan. Im Revisionsverfahren sind Angriffe der Art, wie sie der Kostenschuldner gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts führt, unbeachtlich. Deshalb kam nur die Verwerfung des Rechtsmittels in Betracht.
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer