Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 06.11.1985 – 2 StR 568/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 568/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Jürgen-Peter Helmut Homm zus KEEP, geboren am ED 19:5 in ro, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEEEEEEEEEEEEEEED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. April 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Schließlich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das’ Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge
1. Das Landgericht hat festgestellt:
In der Nacht zum 21. April 1984 fuhr der Angeklagte mit einem Pkw durch SE und nahm dort kurz nach 23.45 Uhr die 19 Jahre alte Sabine Kuggg® auf, die nach AUGE wollte. Nach einer Fahrstrecke von wenigen Kilometern bog er auf einen Feldweg ab, hielt an und zwang die Mitfahrerin - unter anderem durch einen heftigen Schlag ins Gesicht - zum Geschlechtsverkehr und zum Mundverkehr. Anschließend fuhr er sie nach A- wu. wo er sie am Niederhuttor gegen 0.24 Uhr aussteigen ließ.
Anschließend fuhr der Angeklagte nach KOEEEEB und ließ dort - 47,1 km von der Stelle entfernt, an der Sabine KuP ausgestiegen war - etwa um 1.00 Uhr die 23-jährige Andrea StB einsteigen. Sie hatte mindestens 10 bis 45 Minuten vorher einen Diskothekenbesuch beendet und war auf dem Nachhauseweg bis zum Aufnahmeort zu Fuß gegangen. Auch von ihr erzwang er im Pkw den Geschlechtsverkehr und die Duldung anderer sexueller Handlungen.
Der Angeklagte bestreitet, Sabine Kuga in jener Nacht auch nur gesehen zu haben. Die Begegnung mit Andrea StB und die Vornahme sexueller Handlungen einschließ-
lich Geschlechtsverkehr mit ihr räumt er ein, behauptet Jedoch, sie sei damit einverstanden gewesen.
2. Der Beschwerdeführer rügt (in Bezug auf die Verurteilung im Fall Sabine Kugg) Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach der in der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vom 21. April 1984 festgehaltenen Aussage der Andrea StB have diese die Diskothek (um 0.20 Uhr) zusammen mit Martin Hol verlassen. Ihn hätte das Landgericht als Zeugen über den Zeitpunkt des Aufbruchs vernehmen müssen. "Es hätte dann erwiesen werden können, daß der Beschwerdeführer nicht einerseits um 0.22 Uhr das erste Opfer Kug aus seinem Pkw entläßt und zeitgleich in Kl die Zeugin Andrea St in sein Fahrzeug aufnimmt" (Bl. 4 der Revisionsbegründungsschrift).
3. Die Rüge ist unbegründet. Die - vom Angeklagten nicht beantragte - Vernehmung des Zeugen HoggB wäre dann geboten gewesen, wenn das Landgericht bei verständiger Würdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse mit der Möglichkeit hätte rechnen müssen, die Aussage werde begründeten Zweifel an der Richtigkeit seiner Überzeugung - der Angeklagte habe Andrea StB erst etwa um 1.00 Uhr, nicht schon wesentlich früher in KG aufgenommen - wecken (vgl. BGH NStZ 1985, 324; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 23, 24; Paulus in KMR 7. Aufl. StPO § 244 Rdn. 223 - jeweils mit Nachweisen). Das war indessen nicht der Fall.
Sabine Ku hat in der Hauptverhandlung die ihr gegenüber begangene Straftat geschildert. Für seine Überzeugung von der Richtigkeit dieser Aussage konnte sich das Gericht auf den durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten bestätigten persönlichen Eindruck von der Zeugin sowie auf die Bekundungen der Personen, denen sie unmittelbar nach der Tat das Geschehen berichtet hatte, stützen. Aus der Aussage der Zeugin ergaben sich auch zahlreiche Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Angeklagte - und keine andere Person - der Täter war: Unter anderem war die von ihr schon bei der ersten Vernehmung abgegebene Beschreibung des Täters und des von ihm gefahrenen Pkw zutreffend, wenn auch für sich allein nicht besonders signifikant. Sabine Ku hat in der Folgezeit spontan und mit Sicherheit aus etwa 80 Lichtbildern verschiedener Personen das des Angeklagten als das Foto des Täters und bei einer Wahlgegenüberstellung mit sechs Personen in zwei Durchgängen den Angeklagten als den Täter bezeichnet. Ebenfalls bereits bei der ersten Vernehmung hatte sie bekundet, den Täter an den Schultern gekratzt zu haben; die beim Angeklagten nach seiner Festnahme festgestellten und von ihm als Kratzspuren eingeräumten Verletzungen entsprachen dieser Darstellung. In der auf den Eintrag im Wachbuch gestützten Aussage eines als Zeugen vernommenen Polizeibeamten durfte das Landgericht eine zuverlässige Grundlage für die Annahme sehen, daß Sabine Ku um 0.39 Uhr bei der Polizeiwache erschienen war und Anzeige erstattet hatte. Die verschiedenen Zeugenbekundungen über den von Sabine Ku vom Ausstiegsort bis zur Polizeiwache zurückgelegten Weg und
ihr mit Bekannten geführtes Gespräch sowie über die
für die Fahrt von Alp vis KM erforderliche Zeit erlaubten der Strafkammer den Schluß, daß der Angeklagte gegen 0.24 Uhr vom Niederhuttor in AU weitergefahren war und die - auch vom Angeklagten einge-
räumte - Begegnung mit Andrea St in KEN etwa 38 Minuten später, gegen 1.00 Uhr, erfolgt sein könnte.
Beweisergebnisse, die das Gericht als zuverlässig und unvereinbar mit seiner Vorstellung vom Tatgeschehen hätte ansehen müssen, lagen ihm nicht vor. Das gilt unter anderem für die Aussage der Ehefrau des Angeklagten und für die Bekundungen der Sabine Ku über das polizeiliche Kennzeichen des Tatfahrzeugs, soweit sie darüber Wahrnehmungen hatte machen und wiedergeben können. Desgleichen standen die Aussagen der Andrea St, nach denen sie die regelmäßig um 1.00 Uhr schließende Diskothek bei allgemeiner Aufbruchstimmung verlassen habe (und ihre im Polizeiprotokoll festgehaltene Zeitangabe, 0.20 Uhr, auf einer reinen Schätzung beruhe), nicht der Annahme entgegen, sie habe erst etwa eine Viertelstunde vor 1.00 Uhr den Heimweg angetreten und sei 10 bis 15 Minuten später in den Pkw des Angeklagten eingestiegen.
Bei der Überlegung, welche Aussage von Martin Ho zu erwarten sei, durfte das Gericht berücksichtigen, daß der Diskothekenbesuch, um dessen Beendigung es ging, bereits ein Jahr zurücklag. Daß sich dabei irgendwelche Besonderheiten ergeben hätten, die geeignet
gewesen wären, den genauen Zeitpunkt des gemeinsamen Weggangs in der Erinnerung des Zeugen haften zu lassen, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht nicht die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, Hopfengart werde den gemeinsamen Aufbruch aus der Diskothek für einen früheren als den auf Grund erhobener Beweise ermittelten Zeitpunkt so zuverlässig bekunden, daß seine Aussage die von der Strafkammer bis dahin gewonnene Überzeugung erschüttern könnte.
II.
Die Sachrüge
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers, das sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpft. Die Einzelstrafen und die Gesanmtstrafe überschreiten auf der Grundlage der vom Landgericht angeführten Zumessungserwägungen, insbesondere der Vorstrafen und der vom Angeklagten jeweils entfalteten kriminellen Energie, nicht das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen. Auch die Begründung, mit der das Land-
gericht Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer fünfjährigen Sperre für deren Wiedererteilung entzogen hat, hält rechtlicher Prüfung stand.
Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer