Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 10.11.1989 – 2 StR 514/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Engelbert T «aD aus Hg. geboren am ) BB 1950 in ri,

wegen Untreue u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1989 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

II.

IIl.

IV.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. Juli 1989 wird das Verfahren im Fall der Untreue vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Durch diese Einstellung wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe im ange-

fochtenen Urteil gegenstandslos.

Der Urteilsspruch wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem durch die vorläufige Verfahrenseinstellung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen, soweit über sie

Maier

AfL

nicht unter I. entschieden ist.

In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 266 I, 53, 54 StGB ge-

strichen.

Theune Niemöller Detter Schäfer