Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.11.1989 – 4 StR 491/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 491/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
willi N EB zus HOEB, dort geboren am EEE 1535,
wegen Betrugs
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das
II.
Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. Juni 1989
1. im Fall II 7 der Urteilsgründe aufgehohoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesanmtstrafe aus den in den Fällen II, 2, 3, 4, 5,
6 und 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Im Fall II 7 der Urteilsgründe (Verfahren 104 b Js 2 184/89) ist die Verurteilung erfolgt, ohne daß die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Fall (BGHSt 33, 167, 169; BGH NStZ 1981, 448); der Verbindungsbeschluß vom 28. Februar 1989 vermag den Eröffnungsbeschluß nicht zu ersetzen (BGH NStZ 1987, 239).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II 7 der Urteilsgründe hat jedoch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zur Folge; der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wird hin-
gegen durch die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 7 nicht berührt; sie kann daher bestehenbleiben.
Salger Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf