Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 02.11.1989 – 1 StR 576/89

1. Strafsenat

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Abschrift IU

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 576/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Koch Giovanıı = mu zus -OREER, geboren am u 1950 in A (Äthiopien) ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 2. November 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Konstanz vom 22. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Da der Gewinn aus den strafbaren Handlungen jedenfalls DM 20 und sfr 20 überstiegen hat, sind diese Beträge nach § 73 StGB (nicht nach § 33 BtMG) verfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Foth

v. Gerlach Brüning