Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.11.1989 – 1 StR 576/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift IU
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 576/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Koch Giovanıı = mu zus -OREER, geboren am u 1950 in A (Äthiopien) ,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 2. November 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Konstanz vom 22. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Ulsamer Foth
v. Gerlach Brüning