Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.11.1989 – 1 StR 527/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Rentner Konstantin W B aus ru dort geboren am ii 1935,
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird
das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom
12. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Sründe:
Das Landgericht hat einen "natürlichen" Vorsatz nach § 306 Nr. 2 StGB wiederum nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zu beanstanden ist schon, daß es einerseits ein bewußtes Inbrandsetzen des Gebäudes annimmt (UA S. 9), andererseits aber einen nur bedingten Vorsatz für möglich hält (UA S. 6). Vor allem aber hätte es der Darlegung bedurft, inwiefern der Beschuldigte, der absichtlich das Bettzeug in Brand setzte (UA S. 8), aufgrund seines zur Schuldunfähigkeit führenden Zustandes überhaupt in der Lage war sich vorzustellen, das Feuer könne auf sonstige Einrichtungsgegenstände und schließlich auf Gebäudeteile übergreifen, und eine solche Folge billigend in Kauf zu nehmen.
Wesentlich für das alkoholische Korsakow-Syndrom, unter dem der Beschuldigte leidet, ist eine Minderung der Anpassungsfähigkeit und eine Auffassungserschwerung (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 254. Aufl., Stichwort Alkohol. Korsakow). Dementsprechend hat auch der Sachverständige eine starke Reduzierung bis Aufhebung der Kritikfähigkeit und eine Einschränkung der Auffassungsgabe als Symptome des Korsakows-Syndroms beschrieben (UA S. 11). Ausführungen darüber, wie sich dieser geistige Zustand auf die Fähigkeit des Beschuldigten zu einer Vorsatzbildung i.S. des § 306 Nr. 2 StGB auswirkt, insbesondere wie der Sachverständige sich zu dieser Frage geäußert hat, enthält das Urteil nicht. Sie wären um so gebotener gewesen, als der Beschuldigte zur Tatzeit zusätzlich unter einer Alkoholhalluzinose litt (UA S. 10).
Schauenburg Maul Foth
v. Gerlach Brüning