Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.10.1989 – 4 StR 553/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
02°
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 553/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
2) mit KM aus Dil, geboren am EEE 1950 in MB (Türkei), zur Zeit in Haft,
2) Zdzislawa K geborene CB aus DE, geboren am JB 4 1959 in OWEEB (Polen), zur Zeit
in Haft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß statt der Einziehung eines Wertersatzes der Verfall von 80.000,-- DM angeordnet wird (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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