Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 31.10.1989 – 1 StR 560/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ID BUNDESGERICHTSHOF
l StR 560/89 21.10.59 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael Robert Alfred O u aus EEE, sehoren am EEE 19:3 ir zug (DDR),
wegen versuchten Totschlags u.a.
wıIII
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II 2 verurteilt wurde,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Der Schuldspruch zu II 1 weist keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen zu II 2 (Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Nötigung und mit Bedrohung) tragen jedoch
schon nicht die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperver-
letzung.
Im Rahmen einer sich innerhalb und außerhalb eines Hauses über einen längeren Zeitraum hinziehenden Auseinandersetzung erlitt der Bruder des Angeklagten eine Verletzung an der rechten Hand. Der Angeklagte hatte zunächst mehrfach mit einem Messer heftige Stichbewegungen in Richtung des Bruders gemacht, dieser konnte dem Angreifer das Messer entwinden, einer der beiden Kontrahenten bekam eine Axt zu fassen, um die anschließend einige Zeit gerungen wurde, schließlich versetzte der Bruder dem Angeklagten mehrere gezielte Faustschläge. "In welchem Tatabschnitt und auf welche Weise er sich die Verletzung zuzog, konnte nicht geklärt werden" (UA S. 11). Wohl deshalb hat die Schwurgerichtskammer den Angriff des Angeklagten nur als versuchte gefährliche Körperverletzung gewertet. Bestand aber die Möglichkeit, daß der Geschädigte sich die Verletzung selbst zugezogen oder beim Gerangel um einen möglicherweise von ihm ergriffenen Abwehrgegenstand erlitten hatte, konnte das Landgericht dem Angeklagten diese Verletzung nicht ohne nähere Erörterung als vom
Körperverletzungsvorsatz umfaßt anlasten.
Die jetzt aufgehobene Verurteilung im Fall II 2 kann auf den Rechtsfolgenausspruch im übrigen von Einfluß gewesen sein, weswegen dieser insgesamt aufzuheben ist.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß bei Nötigung durch Bedrohung einer Person Gesetzeskonkurrenz
besteht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 240 Rdn. 37 m. zahlr. Nachw.).
Schauenburg Ulsamer Foth
v. Gerlach Brüning
Staatsanwaltschaft auf die Zuständigkeit des Spruchkörpers weiter dadurch vorgebeugt, daß die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Liste der umlaufenden A-Sachen-Nummern jahrelang gleichbleibt und unabhängig von den jährlich neu beginnenden KLs-Aktenzeichen ist. Ferner ist es den Geschäftsstellenbeamten untersagt, Auskünfte über den aktuellen Stand der jeweiligen A-Sachen-Nummern zu geben. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei den von der Revision befürchteten Einflußmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft lediglich um abstrakte Möglichkeiten, die für die Entscheidung keine
Bedeutung haben.
Schauenburg Ulsamer Foth v. Gerlach Brüning