Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 26.10.1989 – 1 StR 594/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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6 BUNDESGERICHTSHOF

1 _ StR 594/89

76. Av. 83

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hans-Peter C Ü aus Freiburg, geboren am GO 1560 ir um,

wegen Vergewaltigung u.a.

WIII

I6

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 13. Juni 1989 wird als unzulässig

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision macht mit der allein erhobenen Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen medizinischen Sachverständigen zu dem Vorbringen des Angeklagten gehört habe, er könne wegen einer früher an seinem Geschlechtsteil vorgenommenen Operation den Geschlechtsverkehr nur in der Weise vornehmen, daß er sein Glied unter Zuhilfenahme seiner Hände oder mit Hilfe

der Partnerin einführe.

Die Rüge ist nicht zulässig erhoben, weil die Revision nicht darlegt, welche Umstände das Landgericht zu der vermißten Beweiserhebung gedrängt hätten. Solche Umstände liegen keineswegs auf der Hand. Das Landgericht hat die behauptete Behinderung zugunsten des Angeklagten unterstellt (UA S. 19).

Andererseits trifft es nach den Feststellungen nicht zu, daß der Angeklagte die Geschädigte während des gesamten Vorganges mit beiden Händen festgehalten hat; so drückte er ihr zeitweilig Mund und Nase zu (UA S. 10). Er konnte daher auch, falls erforderlich, sein Glied mit manueller Unterstützung eingeführt haben; daß er dafür beide Hände benötigt hätte, ist der Einlassung des Angeklagten nicht zu entnehmen und eher fernliegend.

Da die Revision weitere Rügen nicht vorbringt, war sie als unzulässig zu verwerfen (vgl. KK Pikart 2. Aufl. S 349 Ran. 8).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Foth