Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 26.10.1989 – 1 StR 465/89

1. Strafsenat

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Abschrift PL

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 465/89 BESCHLUSS 76.10.27

in der Strafsache

gegen

Christoph A ED , gevorener CE. aus Bad WW, seboren am 1970 in Tu.

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 26. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Es war zulässig, das ursprüngliche Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Ungunsten zu werten, da es geeignet ist, das Gewicht der zugunsten des Angeklagten gewerteten Einsicht und

Reue zu mindern; dies wollte das Landgericht bei seiner Abwägung ersichtlich berücksichtigen, auch wenn es die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände getrennt voneinander je für sich aufführt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Foth