Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 26.10.1989 – 1 StR 465/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift PL
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 465/89 BESCHLUSS 76.10.27
in der Strafsache
gegen
Christoph A ED , gevorener CE. aus Bad WW, seboren am 1970 in Tu.
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Es war zulässig, das ursprüngliche Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Ungunsten zu werten, da es geeignet ist, das Gewicht der zugunsten des Angeklagten gewerteten Einsicht und
Reue zu mindern; dies wollte das Landgericht bei seiner Abwägung ersichtlich berücksichtigen, auch wenn es die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände getrennt voneinander je für sich aufführt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Foth